Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten, 
  
Nr. 26.— 
  
(Nr. 2857.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Juni 1847., betreffend die den Gemeinden 
der Kreise Rees und Borken in Bezug auf den chausseemäßigen Ausbau 
der Straße von Wesel über Brünen, Hecheltjen und Raesfeld nach Borken 
und deren künftige Unterhaltung verliehenen fiskalischen Befugnisse. 
N# Ich den Gemeinen der Kreise Rees und Borken, welche den chaussee- 
mäßigen Ausbau der Straße von Wesel über Brünen, Hecheltjen und Raesfeld 
nach Borken unternommen haben, Behufs der künftigen vorschriftsmäßigen 
Unterhaltung dieser Chaussee durch Meine Erlasse vom 17. Oktober 1845. und 
23. Oktober 1846. das Recht zur Erhebung eines Chausseegeldes nach dem 
Tarife vom 29. Februar 1840. verliehen habe, will Ich auf Ihren Antrag vom 
30. v. M. die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni 1825., betreffend 
die Vergütigung für die von Grundbesitzern aus ihren Feldmarken zum Chaussee- 
bau hergegebenen Feldsteine, Sand und Kies, und die für die Staats-Chausseen 
bestehenden polizeilichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 7. Juni 
1844., das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld= und 
Chaussee-Polizei-Kontraventionen betreffend, auf die von diesen Gemeinen er- 
baute und noch zu erbauende Chaussee von Wesel nach Borken hierdurch für 
amwendbar erklären und jenen Gemeinen diejenigen Rechte, welche dem Staate 
bei Unterhaltung von Kunststraßen in Ansehung der Materialiengewinnung zu- 
siehen, beilegen. 
Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 11. Juni 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Sctaats= und Finanzminister von Düesberg. 
  
Jebrgang 1847. (Nr. 2457—3858.) 41 (Dr. 2858.) 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1847.
	        
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