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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten,
Nr. 26.—
(Nr. 2857.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Juni 1847., betreffend die den Gemeinden
der Kreise Rees und Borken in Bezug auf den chausseemäßigen Ausbau
der Straße von Wesel über Brünen, Hecheltjen und Raesfeld nach Borken
und deren künftige Unterhaltung verliehenen fiskalischen Befugnisse.
N# Ich den Gemeinen der Kreise Rees und Borken, welche den chaussee-
mäßigen Ausbau der Straße von Wesel über Brünen, Hecheltjen und Raesfeld
nach Borken unternommen haben, Behufs der künftigen vorschriftsmäßigen
Unterhaltung dieser Chaussee durch Meine Erlasse vom 17. Oktober 1845. und
23. Oktober 1846. das Recht zur Erhebung eines Chausseegeldes nach dem
Tarife vom 29. Februar 1840. verliehen habe, will Ich auf Ihren Antrag vom
30. v. M. die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni 1825., betreffend
die Vergütigung für die von Grundbesitzern aus ihren Feldmarken zum Chaussee-
bau hergegebenen Feldsteine, Sand und Kies, und die für die Staats-Chausseen
bestehenden polizeilichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 7. Juni
1844., das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld= und
Chaussee-Polizei-Kontraventionen betreffend, auf die von diesen Gemeinen er-
baute und noch zu erbauende Chaussee von Wesel nach Borken hierdurch für
amwendbar erklären und jenen Gemeinen diejenigen Rechte, welche dem Staate
bei Unterhaltung von Kunststraßen in Ansehung der Materialiengewinnung zu-
siehen, beilegen.
Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 11. Juni 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Sctaats= und Finanzminister von Düesberg.
Jebrgang 1847. (Nr. 2457—3858.) 41 (Dr. 2858.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1847.