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G. 27 Verordnung uͤber die periodische Zusammenberufung des Vereinigten staͤndischen
Ausschusses und dessen Befugnisse. Vom 3. Februar 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
· Preußen-am
verordnen, nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsministeriums, im Ver-
folg Unseres, die staͤndischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen
Tage, über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Aus-
schusses und dessen Befugnisse, wie folgt:
e
Die ständischen Ausschüsse der Prorinhlallandtage treten zum Vereinigten
ständischen Ausschusse in der ihnen durch die Verordnungen vom 21. Juni
1842. gegebenen Einrichtung zusammen.
le vormals reichsunmittelbaren Fürsten in der Provinz Westphalen, so
wie die in der Rheinprovinz, sind berechtigt, aus ihrer Mitte je zwei Mitglie-
der zu dem WVereinigten ständischen Ausschusse abzuordnen, welche an dessen
Verhandlungen in Person oder durch Vvollmächtign aus Mitgliedern des
Herrenstandes des Vereinigten Landtages Theil nehmen können. Außerdem
soll dem Vereinigten ständischen Ausschusse aus jeder der Provinzen Preußen,
Brandenburg, Pommern und Posen ein von und aus den zu Viril= oder Kol-
lektivstimmen berechtigten Mitgliedern des ersten Standes zu wählender Ab-
eordneter hinzutreten. Für die Provinz Pommern nimmt der Fürst zu Put-
us, so lange derselbe der einzige Berechtigte der angegebenen Art bleibt, diese
Stelle ohne Wahl ein.
Die Wahl der übrigen Ausschußmitglieder erfolgt auf dem Vereinigten
Landtage nach Maaßgabe der Verordnungen vom 21. Juni 1842. durch die
Vertreter der einele Provinzen, in der Zwischenzeit von einem Vereinigten
Landtage zum anderen aber, wie bisher, auf jedem Provinziallandtage.
« g. 2.
Der Vereinigte staͤndische Ausschuß wird, so oft ein Beduͤrfniß dazu
eintritt, laͤngstens aber vier Jahre nach dem Schlusse der jedesmaligen letzten
Versammlung desselben, oder, wenn inzwischen ein Vereinigter Landtag Statt
gefunden hat, innerhalb derselben Frist nach dem Schlusse des Letzteren von Uns
einberufen.
g. 3.
Den nach dem allgemeinen Gesetze wegen Bildung der Provinzialstaͤnde
vom 5. Juni 1823. erforderlichen ständischen Beirath zu den Gesetzen, welche
Veränderungen in Personen= und Eigenthumsrechten, oder andere, als die im
g. 9. der Verordnung vom heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten
Landtages bezeichneten Veränderungen in den- Steuern zum Gegenstande haben,
werden