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K. 9.
Ich ermächtige das Kriegsministerium, die erforderlichen Erlauterungen
zur vorstehenden, vom 1. Januar 1849 an in Kraft tretenden Verordnung zu
erlassen und im Sinne derselben etwanige Anträge und Zweifel zu erledigen.
Potsdam, den 28. Dezember 1848.
Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
Rintelen. v. d. Heydt.
Für den Finanzminister:
Kühne. Gr. v. Bülow.
(Nr. 3097.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Dezember 1848., enthaltend vorlufige Bestimmun-
gen wegen der den Militairs und den einen bestimmten Militairrang
habenden Beamten bei Dienst= und Versetzungsreisen zu gewährenden
Tagegelder.
N.er durch das heute von Mir vollzogene Reisekosten-Regulativ für die
Armee die Fuhrkosten-Vergütung bei Dienst= und bei Dienstversetzungsreisen der
Offtziere und der andern Personen des Soldatenstandes, sowie der einen be-
stimmten Militairrang habenden Militairbeamten so bedeutend ermäßigt worden
ist, daß sie nur als ein Ersatz des wirklichen Aufwandes für die Beförderungs-
mittel angesehen werden kann, habe Ich zugleich in der Absicht, das Land von
der Leistung des Naturalquartiers bei dergleichen Reisen zu befreien, auf den
Antrag des Staatsministeriums beschlossen, den vorgenannten Militairpersonen
bei Dienst= und bei Versetzungsreisen zu den Kosten ihres Unterhalts auf der
Reise Tagegelder zu bewilligen, und lasse zu dem Ende die nachfolgenden vor-
lidusigen Bestimmungen ergehen.
K 1.
Die Tagegelder bei den Dienst= und Versetzungsreisen betragen:
für Generale und in Generalstellen stehende Stabs-
Offtzierrrrererererer 4 Rthlr. — Sgr.
fuͤr Regimentskommandeure und diesen im Range
gleichgestellte Stabsoffiziere, fuͤr den General-
Stabsarzt................................. 3 15
für Bataillonskommandeure und etatsmäßige Stabs-
Offiziere, für Offiziere des Kriegsministeriums,
welche in etatsmäßigen Rathsstellen slehen,
G.. 096—F5057) aber