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Fuͤr die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehoͤrigen
des einen Staates in dem Gebiete des anderen veruͤbt worden, soll den offi-
ziellen Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten Beamten des
Ortes des begangenen Frevels aufgenommen worden sind, von den Gerichten
des anderen Staates derselbe Glaube beigelegt werden, welchen die Gesetze
den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen.
Artikel 10.
Soweit es zum Beweise der begangenen Frevel und ihres Umfanges
auf Zeugenvernehmungen ankommt, sollen auf Requisition des Staatsprokura-
tors desjenigen Staates, wo die Untersuchung geführt wird, die in dem ande-
ren Staate wohnhaften Zeugen aufgefordert werden, vor den Gerichtsbehörden
des ersteren Staates zu erscheinen. Weigern sie sich der dortigen Gestellung,
so sollen sie auf Erfordern von dem inländischen Richter vernommen und die
darüber aufgenommenen Protokolle unverzüglich der requirirenden Behörde
übersandt werden.
Artikel 11.
Die Einziehung des Betrages der Strafe, sowie sämmtlicher entstande-
nen Kosten, bleibt ausschließlich dem Staate, in welchem der verurtheilte
Freoler wohnt und das Urtheil Statt gefunden hat, für seine eigene Rechnung
überlassen. Lediglich der Betrag des Schadenersatzes, soweit er hat beigetrie-
ben werden können, wird an die betreffende Kasse desjenigen Staates abge-
führt, in welchem der Frevel verübt worden ist.
Artikel 12.
Die bei Verübung, Entdeckung, Verfolgung oder Konstatirung der Forst-,
Jagd= und Fischereifrevel begangenen Widersetzlichkeiten oder Angriffe, Ge-
walktthätigkeiten oder Beleidigungen sollen in jedem Staate nach dessen Gesetzen
ebenso verfolgt und bestraft werden, als seien sie auf eigenem Gebiete und ge-
gen die eigenen Beamten begangen worden.
Artibel 13.
Die auf der ganzen Breite der schiffbaren oder nicht schiffbaren Grenz-
flüsse begangenen Jagd= oder Fischereivergehen, können durch beide Regierun-
gen als auf eigenem Gebiete begangen angesehen werden. Die Verfolgung
dieser Vergehen kann auf den Antrag jeder Regierung, nach Anleitung der in
den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Besiimmungen vor den Behörden des-
jenigen Staates Statt finden, welchem der Frevler angehört.
Artikel 14.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll in beiden Ländern einen Monat nach
erfolgter Auswechselung der Ratifikationen in Wirksamkeit treten.
Sie bleibt auch nach erfolgter Aufkündigung Seitens einer der beiden
kontrahirenden Regierungen, noch sechs Monate lang in Kraft.
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