Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 136 — 
Vierter Nachtrag 
zum 
Statut der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
Das Statut der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft vom 
26. August 1843. wird in folgender Art abgeändert, und resp. ergänzt: 
a Die Erhoͤhung der jaͤhrlich zum Reservefonds aus dem Er- 
trage der Bahn abzuführenden Summe über den Normalsatz von einem hal- 
ben Prozent des Aktienkapitals hinaus, erfolgt auf den Antrag der Direktion 
und mit Zustimmung des Staats durch Beschluß des Verwaltungsraths, so- 
bald die Jahreszahlung ein volles Prozent des Akkienkapitals nicht übersteigt. 
Soll dieser Betrag überschritten werden, so ist ein Beschluß der Generalver= 
sammlung dazu erforderlich; 
ad §. 28. wird die Bestimmung des Statuts in folgender Art 
modifizirt: 
Ein nicht annullirter Quittungsbogen, hinsichlich dessen der urspruͤngliche 
Inhaber aus der Verbindlichkeit entlassen ist, sowie Stammaktien, Prioritaͤts- 
aktien, Prioritätsobligationen, Zinskupons und Dididendenscheine müssen, 
wenn sie angeblich vernichtet oder verloren gegangen sind, öffentlich aufge- 
boten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt werden. Das Aufgebot erfolgt 
auf den Antrag des Verlierers durch eine von der Direktion zu erlassende drei- 
malige Aufforderung, die fraglichen Ookumente einzuliefern oder die etwaigen 
Rechte auf dieselben geltend zu machen. Diese Aufforderung wird in Zwischen- 
dumen von drei zu drei Monaten durch die H. 35. des Statuts gedachten 
Zeitungen publizirt. Sind drei Monate nach der letzten Aufforderung vergan- 
gen und die Dokumente nicht eingeliefert oder Rechte auf dieselben geltend ge- 
macht, so spricht dasjenige Gericht, vor welchem die Gesellschaft ihr ordent- 
liches Forum hat, auf den Antrag der Direktion und auf Grund des nach 
obigen Vorschriften erlassenen Aufgebots die Amortisation der aufgebotenen 
Dokumente aus. An Sitelle derselben ferligt die Direktion neue Dokumente 
aus. Die Kosten des Verfahrens fallen demjenigen zur Last, auf dessen An- 
trag dasselbe eingeleitet ist. 
Ad §. 36. Nr. 1. Die gedruckten Exemplare des Geschäftsberichts der 
Direktion sollen nicht zum Verkauf gestellt, sondern den Aktionairen vor der 
betreffenden Generalversammlung unentgeltlich verabfolgt werden. 
Ad §. 37. Da nach g. 39. des Statuts vom 26. August 1843. über 
die dort verzeichneten Gegenstände in einer ordentlichen Generalversammlung 
nur dann Beschluß gefaßt werden kann, wenn dieselben in der Einladung zur 
Versammlung speziell bemerkt sind, so müssen Amträge einzelner Aktionaire, die 
sich auf Gegenstände der F. 39. gedachten Art beziehen, spätestens bis zu dem 
der ordentlichen Generalversammlung vorhergehenden ersten Mätz schriftlich 
eingereicht werden. Die Einreichung aller Anträge der Aktionaire erfolgt aber 
fortan
	        
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