Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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mit denen zum landwirthschaftlichen Betriebe erforderlichen Gebaͤuden 
und Inventarien; 
die Grunderwerbspreise, welche fuͤr das Grundstuͤck bei der letzten 
und bei fruͤheren Besitzveraͤnderungen theils als Kaufgeld ausdruͤcklich 
stipulirt, theils durch Uebernahme von Privatabgaben und Lasten, außer 
den oͤffentlichen, gewaͤhrt worden sind; 
endlich der Preis, fuͤr welchen andere Grundstuͤcke, von dem Um- 
fange und der Art des abzuschaͤtzenden, am Orte oder in dessen naͤchster 
Umgebung hingelassen zu werden pflegen, und welcher daher wahrschein- 
lich auch für das abzuschätzende Grundstück erlangt werden würde, 
müßte dasselbe zum Verkauf gestellt werden. 
Auf die Betrachtung aller dieser Momente wird die Schätzung des 
Ackerlandes gegründet, und der Grundwerth desselben in bestimmter Kapital- 
ziffer ausgesprochen. 
Es darf jedoch der Werth eines Morgens Ackerland auch unter den 
günstigsten Verhältnissen niemals höher angenommen werden, als 
in E1. Klasse auf 5K5 Rthlr. 
· I - 
V 
".. 1. 50 
7 IV. “v“ - 35 -“ 
= V. 2 - 20 = 
Dagegen findet eine Begrenzun nach unten hin nicht Statt, und es 
kann also beispielsweise ein Morgen I. Klasse auch unter 65 oder unter 50 Rehlr. 
u. s. w. geschätzt werden. 
K. 4. 
Wiesenland. 
Das Wiesenland wird ebenfalls nach Bodenbeschaffenheit und Ertrags- 
shigkeit bonitert, zu einem befstimmten Heuertrage angesprochen und in eine 
der folgenden fünf Bonitätsklassen eingeschätzt: 
I. Wiesenklasse. Heuertrag vom Morgen 20 bis 24 Zemtner. 
II. O„ 15 gegen 55 
10 = 1 
M 
ni. 
IV. 2 - 2 - 6 2 10 * 
V. - - unter 6 - 
Auch hier werden außer dem bonitirten Naturalertrage, der Sicherheit 
desselben und der Beschaffenheit des Heu's, die Werbungskosten, die zehnjaͤh- 
rigen Durchschnittspreise, die Lasten und die Grunderwerbspreise ins Auge ge- 
faßt, und die aus dem Inbegriff dieser Momente Seschöofte Werhhschätzun 
wird auch hier in einer Kapitalziffer ausgesprochen. Es darf jedoch der Wert 
eines Morgens Wiesenland niemals höher angenommen werden, als 
in I. Klasse auf 150 Rthlr. 
II. - 
-Ê III. = -160 = 
= IV. = 30 = 
= V. 15 2 
31* wobei 
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