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Disziplinargerichte steht es jederzeit zu, das persoͤnliche Erscheinen des An-
geschuldigten nachtraͤglich zu verordnen.
g. 38.
Das Urtheil, welches die Entscheidungsgruͤnde enthalten muß, wird in
der Sitzung, in welcher die muͤndliche Verhandlung beendigt worden ist, oder
in einer der naͤchsten Sitzungen verkuͤndigt.
g. 39.
Ueber die muͤndliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, wel-
ches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhand-
lung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Proto-
kollfuͤhrer unterzeichnet.
g. 40.
Das Rechtsmittel des Einspruches (Restitution oder Opposition) findet
nicht statt.
g. 411.
Gegen die von den Appellationsgerichten erlassenen Urtheile findet die #n##f.#3
Berufung an den obersten Gerichtshof unter folgenden näheren Bestimmun-
gen statt:
Dem Angeschuldigten steht sie gegen jedes Urtheil zu, durch welches seine
zeitlweise Entfernung von den Dienstverrichtungen, oder seine Dienstentlassung
ausgesprochen ist; dem Staatsanwalte bei dem Appellationsgerichte gegen
jedes Endurtheil.
g. 42.
Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll bei einem Sekretaͤr
des Gerichtes, welches das anzugreifende Urtheil erlassen hat. Sie kann auch
von einem Bevollmaͤchtigten des Verurtheilten auf Grund der ihm dazu ertheil-
ten Spezialvollmacht geschehen.
Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwoͤchentliche, welche mit dem
Ablaufe des Tages der Urtheilsverkuͤndigung, und fuͤr den Angeschuldigten,
welcher hierbei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an
welchem ihm das Urtheil zugestellt worden ist.
F. 43.
Der oberste Gerichtshof wird durch die Berufung, auch wenn dieselbe
nur von dem Staatsanwalte oder nur von dem Angeschuldigten eingelegt
worden, und wenn sie nur gegen einzelne Bestimmungen des Urtheils gerichret
ist, mit der ganzen Sache eben so befaßt, als wenn von beiden Seiten die
Berufung gegen den ganzen Inhalt des Urtheils eingelegt worden wäre.
. 44.
Die Bestimmungen der S#. 34. bis 40. finden auch in der Appellations-
Instanz Anwendung.
Jahrgang 1849. (Nr. 3147.) 4 K. 45.