Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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sprechung erfolgt, oder eine solche Verurtheilung ergangen ist, die weder auf 
den Verlust des Amtes lautet, noch denselben kraft des Gesetzes (F. 10.) nach 
sich zieht. 
. 9. 
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldig- 
ten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet 
werden, wenn es nicht durch das Interesse des Dienstes dringend geboten wird. 
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen That- 
sachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, 
so kann die DOisziplinarbehörde die Aussetzung des Osziplinarverfahrens, allen- 
falls bis zur rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens, verordnen. 
5. 10. 
Die Verurtheilung zu Zuchthausstrafe oder Festungsarbeit, zu einer an- 
deren Freiheitsstrafe von einjähriger oder längerer Dauer, zu einer schwereren 
Strafe, zu immerwährender oder zeitiger Unfäahiqkeit zu öffentlichen Aemtern, 
zu einer sonstigen immerwährenden oder zeitigen Entziehung oder Einschränkung 
staatsbürgerlicher Rechte oder zu der Stellung unter Polizeiaufsicht, zieht den 
Verlust des Amtes, und bei den in Ruhestand versetzten Beamten den Verlust 
der. Pension von selbst nach sich, ohne daß darauf besonders erkannt wird. 
S. 11. 
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von sei- 
nem Amte entfernt, oder den ertheilten Urlaub überschrellet, ist für die Zeit 
der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig. 
g. 12. 
Dauert die unerlaubte Entfernung laͤnger als acht Wochen, so hat der 
Beamte die Dienstentlassung verwirkt. 
st der Beamte dienstlich aufgefordert worden, zu seinem Amte zuruͤck- 
zubehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung schon nach fruchtlosem Ab- 
auf von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein. 
S. 13. 
Die Entziehung des Diensteinkommens CG. 11.) wird von derjenigen 
Behörde verfügt, welche den Urlaub zu erkheilen hat. Im Falle des Wider- 
spruches findet das förmliche Disziplinarverfahren statr. 
S. 14. 
Die Dienstentlassung kann nur im Wege des förmlichen Disziplinar= 
Verfahrens ausgesprochen werden. Sie wird nicht verhängt, wenn sich ergiebt, 
daß der Beamte ohne seine Schuld von seinem Amte fern gewesen ist, und 
sich zugleich in der Unmöglichkeit befunden hat, den Urlaub oder dessen Ver- 
langerung nachzusuchen. 
(A. 3148.) g. 15. 
Verlust des 
Amtes als 
Folge ande- 
ret Sttasen. 
Unerlaubie 
Entsemung 
vom Amte.
	        
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