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K. 30.
Streitigkeiten uͤber die Kompetenz der Disziplinarbehoͤrden als solcher Kempetenz-
werden von dem Staatsministerium, nach Vernezzng des Gutachtens des Streitgkriten.
Disziplinarhofes, entschieden.
§. 31.
Der Disziplinarhof besteht aus einem Praͤsidenten und zehn anderen
Mitgliedern, von denen wenigstens vier zu den Mitgliedern der beiden obersten
Gerichtshoͤfe gehoͤren muͤssen.
Die Mitglieder des Oisziplinarhofes werden von dem Könige auf drei
Jahre ernannt.
Ein Mitglied, welches im Laufe dieser Periode ernannt wird, bleibt nur
bis zum Ende derselben in Thäligkeit.
Die ausscheidenden Mitglieder können wieder ernannt werden.
g. 32.
Zur Erledigung der Disziplinarsachen ist bei dem Disziplinarhofe die
Theilnahme von wenigstens sieben Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden,
erforderlich. ·
H.33.
Bei den Provinzialbehoͤrden werden die Disziplinarsachen in besonderen
Plenarsitzungen erledigt, an welchen nur die etatsmaͤßigen Mitglieder und
diejenigen Theil nehmen, welche eine etatsmaͤßige Stelle versehen. Alle zur
Theilnahme Berufenen haben ein volles Stimmrecht, auch wenn die Behoͤrde
sonst keine kollegialische Einrichtung hat.
. 34.
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte vorgeladen und, wenn Voruntersu-
er erscheint, gehört; es werden die Zeugen eidlich vernommen und die zur Auf= chuns.
klärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbeigeschafft.
6C. 35.
Nach geschlossener Voruntersuchung werden die Verhandlungen an die
Behäörde eingesandt, welche die Einleitung der Untersuchung verfügt hat.
S. 36.
Der dem Angeschuldigten vorgesetzte Minister ist ermächtig#, mit Rück-
sicht auf den Ausfall der Voruntersuchung das fernere Verfahren einzuslellen
und geeigneten Falles nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
Ist eine sonstige Behörde, welche die Einleitung der Untersuchung ver-
fügt hat, der Ansicht, daß das fernere Verfahren einzustellen sei, so muß sie
darüber an den Minister zu dessen Beschlußnahme berichten.
Jahrgang 1849. (Ne. 3148.) 44 g. 37.