K. 43.
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, wel-
ches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhand-
lung enthalrten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem
Protokollführer unterzeichnet.
S. 44.
Das Rechtsmittel des Einspruches (Reslitution oder Opposition) findet
nicht siatt.
K. 45.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Staatsministerium #n an
unter folgenden näheren Bestimmungen zulässig: das Staats-
ministerium.
Dem Angeschuldigken steht sie gegen jede Entscheidung zu, durch welche
seine Entfernung aus dem Amte ausgesprochen ist; dem Beamten der Staats-
Anwaltschaft gegen jede Endentscheidung.
g. 46.
Die Anmeldung der Berufung geschieht bei der Behoͤrde, welche die
anzugreifende Entscheidung erlassen hat.
Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwoͤchentliche, welche mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkuͤndigt worden ist, und
fuͤr den Angeschuldigten, welcher hierbei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe
des Tages beginnt, an welchem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.
g. 47.
Das Staatsministerium wird durch die Berufung, auch wenn dieselbe
nur von dem Staatsanwalte oder nur von dem Angeschuldigten eingelegt
worden, und wenn sie nur gegen einzelne Bestimmungen der Entscheidung ge-
richtet ist, mit der ganzen Sache eben so befaßt, als wenn von beiden Seiten
die Berufung gegen den ganzen Inhalt der Entscheidung eingelegt worden wäre.
Die Entscheidung des Staatsministeriums kann auch auf eine bloße
Ordnungsstrafe lauten.
E. 48.
Das Staatseministerium beschließt auf den Vortrag eines von dem
Vorsitzenden ernannten Referenten.
S. 49.
Ist die Berufung von der Entscheidung einer Provinzialbehörde ein-
elegt, so kann das Staateministerium keinen Beschluß fassen, bevor das
HGuchchen des Disziplinarhofes eingeholt worden ist.
Der Disziplinarhof muß vor Erstattung des Gutachtens den Beamten
der Staatsanwaltschaft in seinem Vor= und Antrage hören.
(Nr. 3148.) 447 Er