Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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g. 82. 
Gegen die von einem anderen Gerichte, als einem obersten Gerichtshofe 
erlassenen Urtheile findet die Berufung nach den in dem zweiten Absatze des 
g. 78. enthaltenen Bestimmungen statt. 
Im Uedrigen kommen die &#. 42. und folgende des zweiten und dritten 
Abschnittes der die Richter betreffenden Verordnung vom 10. Juli d. J. zur 
Anwendung. Der g. 1. der Verordnung vom 7. Juni 1844. ist aufgehoben. 
K. 83. 
Wenn ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher durch Erledigung 
Blindheic, Taubheit oder ein sonstiges körperliches Gebrechen, oder durch die 
eingetretene Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung 
seiner Amtspflichten unfähig geworden, und dieser Zustand ein dauernder ist, so 
hat der Staatsanwalt bei dem Appellationsgerichte ihn oder seinen nöthigenfalls 
zu bestellenden Kurator zur Niederlegung des Amtes aufzufordern. 
Geht innerhalb sechs Wochen nach dieser Aufforderung eine Erklärung 
nicht ein, oder erfolgt ein Widerspruch, so beschließt das Appellationsgericht in 
der durch den F. 25. der Verordnung vom 10. Juli d. J. vorgeschriebenen 
Zusammensetzung, nachdem das im 9. 63. ebendaselbst vorgeschriebene und 
geeigneren Falles das un Schlußsate des F. 61. zugelassene Verfahren siatt 
gefunden hat, nach Anhörung des Staatsanwaltes endgültig darüber, ob der 
Fall der Niederlegung des Amtes vorliege. 
Beschließt das Gericht, daß dieser Fall vorhanden sei, so kann der Jufliz- 
Minister die Stelle für erledigt erklären. 
Fünfter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen in Betreff der Gemeindebeamten. 
§. 84. 
In Bezug auf solche Gemeindebeamte, die weder von dem Könige, noch 
von der Bezirksregierung ernannt oder bestätigt werden, gilt die nachstehende 
besondere Vorschrift: 
Außer dem Praͤsidenten der Bezirksregierung kann auch diejenige Be- 
hörde, welcher die Ernennung oder Besitätigung der Beamten zusteht, wenn 
Veranlassung zu einem förmlichen Disziplinarverfahren vorliegt, die Einleitung 
desselben verfügen und den Untersuchungs-Kommissar ernennen. 
Nach geschlossener Voruntersuchung werden die Akten dem Präsidenten 
der Bezirksregierung übersandt. 
Sechster Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen in Betreff der Militairbeamten. 
§. 85. 
In Ansehung der Militairbeamten (Beilage A. zum Militair-Strafgesetz- 
(Nr. 3148.) 45 buch) 
des 
Amtrs eines 
Rechtsan- 
waltes, No- 
rs t- 
tars, 
richtsvollzie= 
hers.
	        
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