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g. 82.
Gegen die von einem anderen Gerichte, als einem obersten Gerichtshofe
erlassenen Urtheile findet die Berufung nach den in dem zweiten Absatze des
g. 78. enthaltenen Bestimmungen statt.
Im Uedrigen kommen die . 42. und folgende des zweiten und dritten
Abschnittes der die Richter betreffenden Verordnung vom 10. Juli d. J. zur
Anwendung. Der g. 1. der Verordnung vom 7. Juni 1844. ist aufgehoben.
K. 83.
Wenn ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher durch Erledigung
Blindheic, Taubheit oder ein sonstiges körperliches Gebrechen, oder durch die
eingetretene Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
seiner Amtspflichten unfähig geworden, und dieser Zustand ein dauernder ist, so
hat der Staatsanwalt bei dem Appellationsgerichte ihn oder seinen nöthigenfalls
zu bestellenden Kurator zur Niederlegung des Amtes aufzufordern.
Geht innerhalb sechs Wochen nach dieser Aufforderung eine Erklärung
nicht ein, oder erfolgt ein Widerspruch, so beschließt das Appellationsgericht in
der durch den F. 25. der Verordnung vom 10. Juli d. J. vorgeschriebenen
Zusammensetzung, nachdem das im 9. 63. ebendaselbst vorgeschriebene und
geeigneren Falles das un Schlußsate des F. 61. zugelassene Verfahren siatt
gefunden hat, nach Anhörung des Staatsanwaltes endgültig darüber, ob der
Fall der Niederlegung des Amtes vorliege.
Beschließt das Gericht, daß dieser Fall vorhanden sei, so kann der Jufliz-
Minister die Stelle für erledigt erklären.
Fünfter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Gemeindebeamten.
§. 84.
In Bezug auf solche Gemeindebeamte, die weder von dem Könige, noch
von der Bezirksregierung ernannt oder bestätigt werden, gilt die nachstehende
besondere Vorschrift:
Außer dem Praͤsidenten der Bezirksregierung kann auch diejenige Be-
hörde, welcher die Ernennung oder Besitätigung der Beamten zusteht, wenn
Veranlassung zu einem förmlichen Disziplinarverfahren vorliegt, die Einleitung
desselben verfügen und den Untersuchungs-Kommissar ernennen.
Nach geschlossener Voruntersuchung werden die Akten dem Präsidenten
der Bezirksregierung übersandt.
Sechster Abschnitt.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Militairbeamten.
§. 85.
In Ansehung der Militairbeamten (Beilage A. zum Militair-Strafgesetz-
(Nr. 3148.) 45 buch)
des
Amtrs eines
Rechtsan-
waltes, No-
rs t-
tars,
richtsvollzie=
hers.