Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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wird, von der Zeit der Wegraͤumung desselben an gerechnet, unter Angabe der 
Hinderungsgruͤnde und der Beweismittel, und in sofern die Einreichung einer 
Schrift versaͤumt ist, unter Beifügung derselben angebracht werden. Geht eine 
Prozeßschrift innerhalb der zehntsgigen Reslitutionsfrist ein, so kann die Refli- 
tuiion, wenn das Hinderni klar vorliegt, ohne Weiteres ertheilt, sonst aber 
in einer vom Gericht zu bestimmenden Frist begründet werden. 
69. 
Wird gegen Kontumazial = Erkenntnisse bel nicht erfolgter Klagebeant= 
wortung und gegen die in Kraft der Erkenm#nisse übergehenden Mandate C#. 4.) 
Restitution nachgesucht, so muß das Gesuch binnen 10 Tagen, vom Tage der In- 
sinuation des Erkenntnisses oder vom Ablauf der im Mandate bestimmten Frist 
ab gerechnet, mündlich zu Protokoll, oder mittelst eines von einem Rechtsanwalte 
zu unterzeichnenden Schriftsatzes angebracht werden und damit zugleich die 
Rlageleoncwortung verbunden sein; der Angabe von Resticurionsgründen be- 
darf es nichtk. 
Ist das Gesuch begrändet, so setzt der Richter, unter abschriftlicher Mit- 
theilung desselben an den Gegemheil, einen Termin zur Verhandlung der 
Sache an. In dem folgenden Erkenntniß wird die Aufhebung des fruͤheren 
Erkenntnisses oder Mandats ausgesprochen und in der Sache selbst anderwei- 
tig erkannt. Die durch die Versaͤumniß entstandenen Kosten muß der Resti- 
tuirte in allen Faͤllen tragen und sofort ersetzen. 
VII. Von der Konkurrenz verschiedener Rechtsmittel. 
g. 70. 
Andere Rechtsmittel, als die vorstehend aufgefuͤhrten, werden nicht 
estattet. 
8 Treffen in einem Prozeß, sei es bei einem und demselben Streitpunkte, 
oder bei mehreren aus einem und demselben Geschaͤfte hervorgegangenen oder 
doch mehrere nach F. 82. zusammen zu rechnende Forderungen betreffenden 
Streitpunkten seitens einer oder beider Paneeien das Rechtsmittel des Rekurses 
und das der Appellation oder der Nichtigkeitsbeschwerde zusammen, so zieht 
die Appellation oder die Nichtigkeitsbeschwerde den Rekurs nach; eben so wenn 
die Nichtigkeitsbeschwerde mit der Revision zusammentrifft, ziehr letztere jene 
nach sich, so daß im ersteren Falle der Rekurs als Appellation oder Nichtig- 
keitsbeschwerde zu behandeln, und nach den für die Appellation oder Nichtig- 
keitsbeschwerde bestimmten Grundsätzen, im andern Falle die Nichtigkeitsbe- 
schwerde als Revision und nach den für diese bestimmten Grundsätzen zu be- 
handeln und in demselben Erkenntnisse zu entscheiden ist. 
S. 71. 
Betreffen die zusammemtreffenden Rechtsmittel verschiedene Streitpunkte, 
bei welchen nicht jene Voraussetzungen eintreffen, so sind dieselben gesondert 
zu
	        
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