— 388 —
hat. In einem solchen Falle tritt das §. 8. naͤher bezeichnete Ver-
fahren vor der Regierung ein, wenn der Besitzer sich nicht bei der Ent-
scheidung des Deichamts beruhigen will.
G. 15.
Wegen angeblicher Irrthümer in der Deichrolle oder Veränderungen in
der Kultur der Grundsiücke kann außer in den im Hg. 14. gedachten Fällen eine
Berichtigung der Deichrolle im Lause der gewöhnlichen Verwaltung nicht ge-
fordert, sondern nur von der Landespolizei-Behorde ausnahmsweise angeord-
net werden.
S. 16.
esnn und Der Erlaß und die Stundung der Deichkassen-Beitraͤge, woruͤber nach
Deich- Kaßen- den unten (Abschnitt 4. und Abschnitt 5.) gegebenen Vorschriften die Deich-
Beinäge. behörde, sowie in höherer Instanz die Regierung entscheidet, können sich auf die
außerordentlichen oder auch auf die gewöhnlichen Beiträge beziehen. Als
außerordentliche werden nur Beiträge angesehen, welche für Zwecke ausge-
schrieben werden, zu denen nach F. 10. auch der Reservefonds verwendet wer-
den darf.
6. 17.
Grundsiücke, welche in Folge eines Durchbruches ausgetieft oder versan-
det worden, dürfen zu den außerordentlichen Beiträgen, welche die Herstellung
des Bruches erforderk, nicht mit veranlagt werden.
S. 18.
Die Besitzer solcher ausgelieften oder versandeten Grundstäcke können die
Stundung aller in dem Jahre, wo der Durchbruch siattfindet, fälligen, außer-
ordentlichen und gewöhnlichen Beiträge bis dahin fordern, daß über ihren An-
trag, die Deichrolle nach F. 11., abzucndern, schließlich enrschieden sein wird.
Wird diesem Amtrage Folge gegeben, so sind die rücksländigen Beiträge nur
nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und einzuziehen; auch darf die
Einzahlung des Rückstandes nur in vier halbsaährigen Terminen crekmivisch be-
trieben werden.
**m“
JIst der Antrag auf Abänderung der Deichrolle aber von dem beschädig-
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schlieglich zurückgewiesen
worden, so kann der Beschädigte einen ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge-
wöhnlichen Deichkassen-Beiträge und eine gleichzeirige Stundung der nach §. 17.
nicht erlassenen außerordentlichen Beiträge fordern, wenn die Vorkehrungen zur
Herstellung der Ertragsfähigkeir des ausgelieften oder versandeten Grundstücks
durch Ausfüllung der Verttefungen, Abkarren oder Unterpflügen des Sandes
(Ragolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem Werthe des ungefähren
ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundsiücks gleichkommt. Die Einzah-
lung