Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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die  Vereinigung  mehrerer  solcher  Kassen  zu  einer  gemeinschaftlichen  Kasse,
die  Zuschlagung  einzelner  Landestheile  zu  einem  bereits  bestehenden
Kassenverbande,
die  Errichtung  neuer  solcher  Kassen  mit  juristischer  Persönlichkeit,  mit
Beitragspflicht  aller  öffentlichen  Elementarlehrerstellen  innerhalb
eines  gewissen  Bezirks  und  mit  Berechtigung  zur  administrativen
Beitreibung  der  jährlichen  und  einmaligen  #atütemmähigen  Beiträge,
sowie  der  Antrittsgelder  der  Theilnahmepflichtigen,
wobei  jedoch  überall  die  in  diesem  Gesetz  enthaltenen  Bestimmungen  zur
Geltung  kommen  und  die  bereits  erworbenen  Rechte  der  einzelnen  Theilnehmer
  gewahrt  werden  müssen,
erfolgt  durch  Königliche  Verordnung,  welche  durch  die  Amtsblätter  der  betheiligten
Bezirke  zu  verkündigen  ist.
S.  11.

Für  diejenigen  Landestheile,  in  welchen  derartige  Kassen  unter  der  Leitung

von  Staatsbehörden  nicht  bestehen,  sind  solche  spätestens  bis  zu  dem  in  F.  2.  anegebenen
  Zeitpunkte  nach  den  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Normen  gleich-166
  durch  Königliche  Verordnung  ins  Leben  zu  rufen,  insofern  nicht  anderweitig
in  noch  auskömmlicherer  Weise  daselbst  für  die  Lehrer-Wittwen  und  Waisen  gesorgt
  ist.

S.  12.

Durch  dieses  Gesetz  werden  weder  bestehende  Gerechtsame  der  Lehrer-Wittwen
und  Waisen,  noch  besondere  Leistungen  zu  deren  Gunsten  aufgehoben.  Diese  Gerechtsame
  und  Leistungen  werden  jedoch,  soweit  sie  nicht  an  einem  privatrecht.
lichen  Titel  beruhen,  auf  die  nach  den  89.  3.  und  4.  zu  gewährenden  Zuschüsse
zu  den  Wittwen-  und  Waisenkassen  angerechnet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.

(Nr.  7564—7565.)  “  (Fr.  7565.)