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. 56.
Die Ausführung der von dem Deichamt oder von der Landespolizei=
Behörde genehmigken Arbeiten ist von dem Oeichinspektor zu leiten und er ist
befugt, innerhalb der genehmigten Anschläge die erforderlichen Zahlungen auf
die Deichkasse anzuweisen.
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichin-
spektor erfolgen.
K. 57.
Die laufende Beaufsichtigung, Bewachung, Unterhaltung der Deichgrä-
ben, Schleusen und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des Deichinspekrors.
Die Unterbeamten des Deichverbandes haben die desfallsigen Anweisun-
gen zu befolgen.
S. 58.
Der Deichinspektor ist berechtigt, die zu dem obigen Zweck erforderlichen
Ausgaben innerhalb der elatsmäßig dafür ausgesetzten Fonds und bis zur
Höhe von zwanzig Rtlhlr. für jeden einzelnen Fall ohne vorgängige Genchmi-
gung auf die Deichkasse anzuweisen.
S. 59.
Wenn unvorhergesehene Umstände größere, als die oben C.. 58.) bezeich-
neten Ausgaben oder eine mit vermehrten Kosten verbundene Abweichung von
den genehmigten Anschlägen nothwendig machen, die Ausführung der Arbeiten
aber ohne Gefährdung der Sozictatszwecke nicht aufgeschoben werden kann, so
ist der Deichinspektor befugt, die Arbelten unter seiner Verantworllichkeit anzu-
ordnen und die erforderlichen Kosten auf die Deichkasse anzuweisen.
S. 60.
Der Deichinspektor muß aber die getroffenen Anordnungen und die
Gründe, welche die unverzügliche Ausführung norhwendig machen, gleichzeitig
dem ODeichdirektor und, wenn Letzterer sich nicht einverslanden erklären sollte,
der Landespolizei-Behörde anzeigen.
g. 61.
Dieselbe Anzeige ist der naͤchsten gewoͤhnlichen Versammlung des Deich-
amtes zu machen. Koͤnnen die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres-
einnahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kuͤr-
zester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu
erhalten und uͤber die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen.
. 62.
Der Deichinspektor ist befugt, die zur Verlegung, Herstellung und
Sicherung der Deiche an Erde und Rasen erforderlichen Materialien von den
Vor= und Binnenländern der Deiche entnehmen zu lassen. Er muß aber dem
(Nr. 3180.) Eigen-