Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Zugleich ist dem Angeklagten die Warnung zu stellen, 
daß im Falle seines Ausbleibens mit der Entscheidung in contumaciam 
verfahren werden solle. 
Zwischen der Behändigung der Vorladung und dem Termine muß eine 
Frist von mindestens acht Tagen liegen, es sei denn, daß der Beschuldigte selbst 
auf diese Frist verzichtet. 
S. 80. 
Erscheint der gehbrig vorgeladene Angeklagke in dem Termine nicht, so 
ergeht, nachdem der Staatsanwalt gehört worden, ein Kontumazialurkel, wel- 
ches der Gerichtshof ohne Mitwirkung der Geschworenen erläßt. 
G. 81. 
Erhebt der Verurtheilte innerhalb drei Tagen, nachdem ihm das Kontu- 
mazialerkenntniß behandigt worden, Einspruch gegen dasselbe bei dem Gerichte, 
welches erkannt hat, so wird das Urtel als nicht ergangen erachtet, und die 
Sache gelangt zur abermaligen Verhandlung an das Schwurgericht. 
Gegen das demnächst ergehende Urtel findet ein abermaliger Einspruch 
nicht Statt. 
g. 82. 
Dem Angeklagten ist am Tage vor der Verhandlung der Sache ein 
Verzeichniß zuzusiellen, welches Namen, Stand und Wohnort derjenigen Ge- 
schworenen enthalten muß, aus welchen das Schwurgericht fuͤr seine Sache ge- 
nommen werden soll. 
Sind am Tage der Verhandlung weniger als 30 Geschworene vorhan- 
den, und müssen deshalb Ergänzungsgeschworene berufen werden, so ist eine 
Bekanntmachung der Namen dieser Ergänzungsgeschworenen an den Angeklag- 
ten nothwendig, wenn er bei deren Ausloosung nicht selbst gegenwärtig war. 
g. 83. 
Die Bildung des Schwurgerichtes für jede Sache erfolgt an dem Tage, v. Blldung 
an welchem sie verhandelt werden soll, in öffentlicher Sitzung, in welcher der err hurge 
Vorsitzende des Gerichts, der Gerichtsschreiber und der Staalsanwalt oder ein 
Verrreter desselben zugegen sein müssen. 
9. 84. 
Erheben sich uͤber die Bildung des Schwurgerichts Streitigkeiten, so 
müssen die übrigen Richter der Abtheilung zugezogen werden, und es kann ohne 
deren Mitwirkung eine Entscheidung nicht ergehen. 
K. 85. 
Die Namen der Geschworenen werden in Gegemwart des Angeklagten, 
welcher sich des Beistandes seines Verkheidigers bedienen kann, aufgerufen. 
Der Name eines jeden Geschworenen, welcher auf den Aufruf ankwor- 
(Dr. 3087.) tet,
	        
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