Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3196.) Allerhöchster Erlaß vom 19. November 1849., betressend die Errichtung einer 
Handelskammer für die Stadt und den Kreis Geriitz. 
A. den Bericht vom 8. November d. J. genehmige Ich die Errichtung 
einer Handelskammer für die Stadt und den Kreis Görlitz im Regierungs- 
Bezirke Liegnitz. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Görlitz. 
Sie soll aus sieben Mitgliedern bestehen, für welche drei Stellvertreter gewahlt 
werden. Von den Mitgliedern müssen wenigstens zwei, und von den Stellver- 
tretern muß wenigstens einer dem Landkreise einschließlich der Stadt Reichen- 
bach angehören. Zur Theilnahme an der Wahl der Milglieder und Stellver- 
treter sind sämmtliche Handel= und Gewerbetreibende des Görlitzer Kreises be- 
rechtigt, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten 
Gewerbesteuer entrichten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verord- 
nung vom 11. Februar v. J. über die Errichtung von Handelskammern An- 
wendung. 
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Sanssouci, den 19. November 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
(Nr. 3196—3197.) (Nr. 3197.)
	        
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