20
Ehen, (Forts.)
delnden Prozesse gehen wieder auf die ordentlichen,
persönlichen Gerichte über, unter Abänderung der
SI. 1. 2. u. 56. und Aufhebung des §. J. jener Ver-
ordnung, wonach in erster Instanz drei und in zweiter
Justanz fünf Richter genügen sollen. (V. v. 2. Janr. 49.
5. 12.) 4. — Wahrnehmung der Geschäfte des Staats.
anwalts bei solchen Prozessen. (ebend. §. 12.) 4.
Ebesachen, in der Königlichen Familie, rücksschtlich
derselben behält es bei der Hausverfassung sein Bewen-
den. (V. v. 2. Janr. 49. S. 11.) 4.
Ehrenbreitstein, siehe Justigsen at.
Ebrenkränkungen, slehe Injurien.
Ehrenrath, unter den Justizkommissarien, Advokaten
und Notarien, die über dessen Bildung bestehende
Verordnung v. 30. April 47. blribt mit gewissen Mo-
difikationen in Kraft. (V. v. 11. Juli 49. §S. 75.) 285.
Ebhrenrechte, die Untersuchung und Entscheidung über
Verbrechen, welche den Verlust jener unbedingt zur
Folge haben, erfolgen in erster Instanz mit Zuziehung
eines Gerichtsschrelbers durch Gerichtsabtheilungen,
welche aus drei Mitgliedern bestehen. (V. v. Z. Janr.
49. SS. 27. u. 38.) 19. 21. — die Kompetenz der Ein-
zelrichter ist davon ausgeschlossen. (ebend. §§. 27. u.
38.) 19. 21. — siehe auch bürgerliche und staats-
bürgerliche Rechte.
Ehrenstrafen, Kompetenz der Einzelrichter, in erster
Instanz auf solche neben den Strafen für Vergehen zu
erkennen. (V. v. 3. Janr. 49. §. 27.) 19. — in wel-
chen Fällen diese Kompetenz ausgeschlossen bleibt. (ebend.
S. 27.) 19.
Eidesleistung, in der Beweisführung vor den Ge-
werbegerichten. (V. v. 9. Febr. 49. S##. 32—35.)
118—1200. — bei der Aufnahme des Beweises durch
den Eid ist ven denselben wie bei der Abnahme
der Zeugeneide zu verfahren. (ebend. §. 37.) 120.
— Vorladung zur Ableistung eines angetragenen oder
zurückgeschobenen Eides vor denselben. (ebend. §. 37.)
120. — Begründung des Restitutionsgesuchs wegen
versäumter Ableistung eines rechtskräftig erkannten Eides
durch das Erbieten des Ausgebliebenen zur Ableistung
des Eides. (V. v. D. Febr. 49. S. 53.) 123. — der
Zeugen in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten.
(ebend. S5#. 31. 3ö.) 119. — Zeugen oder Sachver-
ständige eidlich zu vernehmen, oder Eide auszuerlegen,
ist der Vergleichsausschuß der Gewerbegerichte nicht
befugt. (V. v. 9. Fedr. 49. §. 20.) 110. — der Ge-
schworenen in Untersuchungen wegen schwerer Verbre-
chen. (V. v. 3. Janr. 40. S. JF.) 31. — seitens der
Mitglieder der während des enklärten Belagerungszu-
Sachregister.
1849.
Eidesleistung, (Forts.)
standes angeordneten Kriegsgerichte, sowie seitens des
zu denselben als Gerichtsschreiber zugezogenen Beam-
ten der Civilverwaltung. (V. v. 10. Mai 49. 8. 12.)
108. 109. — siehe auch Zeugen.
Eingangszoll,. dessen Festsetzung fär alle ungereinigte
Soda vom 1. Mai 49. ab auf 1 Rthlr. für den Zent-
ner. (A. C. v. 3. März 49.) 129.
Einrüchungsgebühren, (Insertionskosten), deren Ent-
richtung für die Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen
in Zeitungen und Zeitschriften. (V. v. 30. Juni 49.
S. 6.) 227. — in wie weit solche für Entgegnungen
zur Berichtigung der in dergleichen öffentlichen Blättern
erwähnten Thatsachen von deren Herausgebern nicht ge-
sordert werden können. (ebend. 8. 7.) 227.
Einzelrichter, (Bezirkerichter, Gerichtskommissarien),
deren Bestellung in Verbindung mit Kreis= und Stadt-
gerichten. (V. v. 2. Janr. 19. 88. 18. 20. 21.) 6. 7.
— sie erfolgt bei der ersten Abtheilung dieser Gerichte
durch den Direktor für die von denselben zu verhon-
delnden und zu entscheidenden Bagatell-, Injurien- und
Untersuchungssachen. (ebend. §. 20.) 60. — nähere Be-
zeichnung der zur Kompetenz derselben gehörenden Ge-
genstände. (ebend. §. 22.) 7. S. — Kompetenz dersel-
ben in Untersuchungen erster Instanz wegen Vergehen,
unter Zuziehung eines Gerichtsschreibers. (V. v. 3.
Janr. 49. Ss. 2. 37.) 18. 19. 20. 21. — auf solche
findet die Gebührentare v. 23. Aug. 1815. für sämmt-
liche Untergerichte Anwendung. (V. v. 2. Janr. 49.
S. 29.) 10.
Eisenbabnen, (Eisenbahn -Anlagen, Eisenbahngesell-
schaften.)
I. Allgemeine Bestimmungen und Anordnungen
rücksichtlich derselben.
— An die Stelle des durch die A. K. O. v. 1. März
4“. (Ges. Samml. 112.) angeordneten Gerichtsstandes
ders. bei Entschädigungsansprüchen tritt der dingliche
Gerichtestand bei demjenigen ordentlichen Gerichte, in
dessen Bezirk das exproprürte oder beschädigte Grund-
stück gelegen ist, wenn der Kläger nicht vorzieht, im
persönlichen Gerichtsstande der Eisenbahngesellschaft zu
klagen. (G. v. 2. Janr. 49. §. 79.) 3. — Vergütung
der Reisekosten bei Militair--Dienst= und Versetzungs-
reisen auf solchen. (Regulaliv v. 28. Dezbr. 48. 8. 1.
Nr. 1 — 4.) 81. 82. — Bestrafung der Vergehen ge-
gen die mit denselben in Verbindung stehenden Tele-
graphen - Anstalten. (V. v. 15. Jum 49.) 217—217.
— (s. ferner Telegraphen-Anstalten.)
II. An-