Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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den wesentlichen Inhalt der Erklaͤrungen des Staatsanwaltes, des Angeklag- 
ten und der Zeugen enthalten muß, und in welchem zugleich das abgefaßte 
Urtel niederzuschreiben ist. 
Dieses Protokoll wird am Schlusse von dem Vorsitzenden des Gerichts 
und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. 
Die Beobachtung der vorgeschriebenen Foͤrmlichkeiten kann nicht anders 
als durch das Protokoll bewiesen werden. 
K. 100. 
An die Verhandlung mit den Angeklagten und den Zeugen schließt sich 
die Ausführung des Staatsanwalts und des Vertheidigers über die Thatfrage. 
Der Vorsitzende muß sodann den Hergang und das Resultat der Beweisauf- 
nahme in einer kurzen Darstellung zusammenfassen, auf gesetzliche Vorschriften, 
welche bei Beurtheilung der Thatfrage etwa in Betracht kommen, aufmerksam 
machen, schließlich aber die von den Geschworenen zu beantwortenden Fragen 
und zwar so slellen, daß sie mit Ja oder Nein sich beantworten lassen. 
K. 101. 
Die Frage beginnt mit den Worten: „Ist der Angeklagte schuldig?“ 
und muß alle thatsächlichen Merkmale des Verbrechens enthalten, wegen dessen 
die Anklage ausgesprochen worden ist. 
K. 102. 
Sind in der Verhandlung erschwerende Umstände hervorgetreten, deren 
in der Anklage keine Erwähnung geschehen ist, so stellt der Vorsitzende die 
zusätzliche Frage: 
„Hat der Angeklagte die That mit diesem oder jenem Umstande be- 
gangen?“ 
G. 103. 
Wegen der Thatsachen, welche die Verhängung einer Strafe ausschlie- 
ßen oder die Anwendung einer milderen Strase nach ausdrücklicher gesetzlicher 
Vorschrift begründen, ist geeigneten Falles eine besondere Frage zu siellen. 
Die Frage über die Zurechnungsfähigkeit wird von den Geschworenen bei 
dem Ausspruche über das Schuldig entschieden. 
S. 104. 
Der Vorsiczende verliest die gestellten Fragen, bei Strafe der Nichtigkeit. 
Werden gegen dieselben von der Staaksanwaltschaft oder dem Angeklagten 
Erinnerungen vorgebracht, so entscheidet der Gerichtshof. 
K. 105. 
Der Vositzende muß den Geschworenen, bei Strafe der Nichtigkeit, be- 
merklich machen, daß, wenn sie mit einer Mehrheit von nur sieben Stimmen 
den Angeklagten der That oder der die That begleitenden erschwerenden Um- 
stände für schuldig erklären sollten, sie dies bei Abgabe ihrer Erklärung aus- 
ruck-
	        
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