Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Eisenbahnen, (Forts.) 
und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts- 
obligationen. (Allerh. Privil. v. 30. März 49.) 
117—157. — jährliche Verzinsung ders. mit fünf 
Prozent. (ebend. §S. 2.) 148. — allmälige Tilgung 
derselben aus dem dafür bestimmten Fonds durch 
jährl. Ausloosung. (ebend. §. 3.) 146. 154—157. 
— in welchen Fallen die Inhaber der obigen Obli- 
gationen berechtigt sind, die Kavitalobeträge nebst Zin- 
sen von der Eisensahngesellschaft zurückzufordern. 
(ebend. §. ö.) 149. — der letztern bleibt das Recht 
vorbehalten, mit Genehmigung des Staats eine fer- 
nere Anleihe zum Betrage von 2 Millionen Thalern 
unter gleichen Amortisations-Bedingungen und zu 
gleicher Priorität mit den nach dem gegenwärtigen 
Privilegium zu emittirenden Obligalionen zu machen. 
(ebend. §. 4.) 148. 119. — cine weitere Vermeh- 
rung des Gesellschaftskapitals darf hiernächst nur 
dann erfolgen, wenn den früheren Prioritätsobliga- 
tionen nebst Zinsen das Vorzugsrecht auodrücklich 
eingeräumt und sicher gestellt ist. (ebend. 8. 4.) 
149. 
7) Cöln-Minden-Thüringer Verbindungsbahn, 
deren Erwerbung für den Staat, nach Maßgabe des 
unterm 23. Dezbr. 1848. mit den Bevollmächtigten 
der Eisenbahn-Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages, 
behufs der Ausführung der Westphälischen Eisen- 
bahn. (G. v. 7. Dezbr. 49. J. 1. Nr. 2.) 437. — 
s. auch Eisenbahnen Nr. 5. 
8) Bergisch-Märkische, Aufnahme einer ferneren 
Anleihe von 300,000 Rthlr. zur Deckung der für 
Bauarbeiten und Betriebemittel durch unvorherge- 
sehene Fälle erhöhten Ausgaben, gegen Ausstellung 
und Emission auf den Inhaber lautender Priori- 
täts-Obligationen zu gleichem Betrage. (Privil. v. 
23. Juli 49.) 339— 345. — jährliche Verzinsung 
derselben mit 5 Prozent auf die den Obligationen 
beizufügenden Zinskoupons. (ebend. §. 3.) 340. 345. 
— allmälige Tilgung derselben aus dem dafüur be- 
stimmten Fonds durch jährliche Ausloosung. (§88§. 4. 
8 — 11.) 310. 341. 342. — in wolchen Fällen die 
Inhaber der obigen Obligationen bercchtigt sind, 
deren Nennwerkh von der Eilsenbahngesellschaft zu- 
rückzufordern. (§. 7.) 341. 
9) Saarbrücker, Vollendung derselben für Rechnung 
des Staats. (G. v. 7. Dezbr. 49. §. 1. Nr. Z.) 
437. — Beschaffung der dazu ersorderlichen Geld- 
mittel. (ebend. §. 2.) 437. 
Elberfeld , Stadt, vierzehntägige Verlängerung der 
Zahlungszeit der in ders. v. 10. bis 25. Mai 49. zahl- 
Sachregister. 1849. 
Elberfeld, Stadt, (Forts.) 
baren Wechsel und anderer Handelspapiere. (V. v. 17. 
Mai 49.) 175. — dieser Verordnung haben beide Kam- 
mern ihre Genehmigung ertheilt. (Staateminist.-Be- 
kanntmach., v. 6. Oltbr. 49.) 378. 
Elbing, Start, siehe Eisenbahnen Nr. 1. 
Engelan, Ort, sltehe Chausseebau Nr. 18. 
Entgegnungen, behufs der Berichtigung der in Zei- 
tungen und Zeitschriften erwähnten Thatsachen, zu wel- 
cher sich die betheiligte öffentliche Behörde oder die an- 
gegriffene Privatperson veranlaßt findet, Verpflichtung 
der Heraucsgeber jener Blätter zur resp. unentgeltlichen 
Aufnahme in dies. (V. v. 30. Juni 49. §. 7.) 2277.— 
Strafe für Verweigerung der letztern. (ebend. §. 10.) 
228. 
Erbfolge, bäuerliche, in der Provinz Westrhalen, der 
über solche unter dem 18. Dezbr. 1888 erlassenen Ver- 
ordnung haben beide Kammern ihre Genehmigung er- 
theilt. (Staateminist.-Bekanntmach., v. 13. Novbr. 49.) 
400. 
Ergänzungsrichter, siehe Richter. 
Erkenntnisse (Urtel), Form für deren Ausfertigung. 
(V. v. 2. Janr. 49. §. 33.) 11. — in der Überschrift 
führen sie die Worte: „Im Namen des Königs“. 
lebend. §. 33.) 11. — deren Verkündigung ist ohne 
Beschränkung öffentlich. (ebend. §. 32.) 11. — Ab- 
fassung ders. in Untersuchungen bei den Gerichten durch 
Stimmenmehrheit. (V. v. 3. Janr. 49. §. 20.) 13. 
— eine Bestktigung ders. durch den Justizminister fin- 
det nicht ferner statt. (ebend. §. 20.) 18. — deren 
Fällung nach freier liberzeugung des Richters, ob der 
Aggeklagte schuldig oder nicht schuldig sei. (V. v. 3Z. 
Janr. 49. §. 22.) 18. — auf vorläufige Losspre- 
chung (Freisprechung von der Instanz) soll nicht mehr 
erkannt werden. (ebend. §. 22.) 18. — der für schul- 
dig Erklärte ist zur vollen gesetzlichen Strase zu ver- 
urtheilen. (ebend. §. 23.) 18. — deren Fällung und 
Verkündigung im Digziplinar - Strasverfahren gegen 
richterliche Beamte. (V. v. 10. Juli 49. §. 33.) 
261. — decegl. der Entscheidungen gegen nicht rich- 
terliche Beamte. (V. v. 11. Juli 49. §. 42.) 278. 
— deren Abfassung und Publikation in Untersuchungen 
wegen Vergehen und Verbrechen. (V. v. 3. Janr. 49. 
S. 27. 30. 34—37. 57 —59.) 19. 20. 24. — deren 
Aufnahme in die Protokolle. (ebend. s. Z7. u. 99.) 
20. 31. 32. — Fällung ders. in Untersuchungen vor 
Schwurgerichten wegen schwerer Verbrechen, sowie 
wegen politischer und Preßverdrechen (ebend. 88. 
117.—125.) 35. 36. — ist die That, deren der Ange- 
klagte für schulvig erklärt worden ist, durch ein Straf- 
geseh
	        
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