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K. 110.
Bei der Beurtheilung der Schuld oder Nichtschuld hat jeder Geschwo-
rene unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anklage und Vertheidigung
nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der vor ihm erfolgten Verhandlungen
geschöpften gewissenhaften Ueberzeugung zu entscheiden:
ob der Angeklagte schuldlg
oder
nicht schuldig sei.
K. 111.
Die Entscheidung erfolgt nach Mehrheit der Stimmen.
Ist jedoch das Schuldig rücksichtlich der That, oder der die That be-
gleitenden erschwerenden Umstände nur durch eine Mehrheit von sieben Stim-
men gegen fünf ausgesprochen, so trikt das Gericht selbst in Berathung und
entscheidet nach Mehrheit der Stimmen über den von den Geschworenen nur
mit einfacher Mehrheit festgestellten Punkt.
Zur Annahme solcher Umstände, welche nach ausdrücklicher Vorschrift
der Gesetze die Strafbarkeit mildern, ist es genügend, wenn sechs Geschworene
sich für das Vorhandenfein derfelben aussprechen.
C. 112.
Nachdem die Geschworenen ihren Ausspruch beschlossen haben, und in
den Sitzungssaal zurückgckehrt sind, befragt der Vorsitzende des Gerichts sie
nach dem Ergebnisse ihrer Berathung.
Der Vorsteher der Geschworenen erhebt sich und sagt:
„Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Gott und den Menschen
bezeuge ich, der Spruch der Geschworenen ist:
a, 27 Angeklagte ist schuldig u. s. w.
oder
Nein, der Angeklagte ist nicht schuldig.“
K 113.
Der Vorsteher muß dabei, wenn die Entscheidung rücksichtlich der That
oder der die That erschwerenden Umstände zum Nachtheile des Angeklagten
lautet, ausdrücklich angeben, ob sie mit mehr als sieben Stimmen, oder nur
mit sieben Stimmen gegen fünf getroffen ist; der Vorsitzende des Gerichts hat
den Vorsteher der Geschworenen, wenn jene Angabe unterblieben sein sollte,
deshalb jedesmal besonders zu befragen und das Resultat im Protokolle ver-
merken zu lassen, bei Strafe der Nichtigren.
g. 114.