C. 114.
Der Ausspruch der Geschworenen wird im Prokokolle oder in einer Bele
lage desselben von dem Vorsteher der Geschworenen, dem Vorsitzenden des Ge-
richts und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.
K. 115.
Findet der Gerichtshof, daß der Spruch nicht regelmäßig in der Form,
oder in der Sache nicht erschöpfend sei, so kann er auf den Antrag des
Staatsanwalts oder des Angeklagten oder auch von Amtswegen verordnen,
daß die Geschworenen sich in das Berathungszimmer zurückbegeben, um den
Mangel zu verbessern. Diese Maaßregel ist zulässig, so lange nicht auf Grund
des Ausspruchs ein Urtheil des Gerichtshofes ergangen ist. ,
Die Verbesserung muß in der Art geschehen, daß der ursprüngliche Aus-
spruch der Geschworenen erkennbar bleibt.
g. 116.
Wenn die Richter einstimmig der Ansicht sind, daß die Geschworenen,
obgleich ihr Ausspruch in der Form regelmäßig ist, sich in der Sache geirrt
haben, so verweiset der Gerichtshof die Sache zu einer anderen Sitzung, damit
sie vor einem neuen Schwurgerichte verhandelt werde, an welchem keiner der
früheren Geschworenen Theil nehmen darf.
Diese Maaßregel darf von Niemandem beantragt werden; der Gerichts-
hof kann sie nur von Amtswegen verordnen, und zwar unmittelbar nach
Vorlesung des Ausspruchs der Geschworenen in der Sitzung, und niemals zum
Nachtheile des Angeklagten.
Nach dem Hpeiten Ausspruche der Geschworenen, auch wenn derselbe
mit dem ersten Ausspruche übereinstimmt, muß der Gerichtshof das Ur-
theil sprechen.
GC. 117.
Nachdem der Angeklagte in den Sitzungssaal zurückgeführt worden, ver- 4 nelelsspte ·
ung.
liest der Gerichtsschreiber den Ausspruch der Geschworenen.
K. 118.
Ist der Angeklagte für nicht schuldig erkläm worden, so spricht der Ge-
richtshof denselben von der Anklage frei und verordnet, daß derselbe sofort in
Freiheit gesetzt werde, wenn er nicht aus einem sonstigen Grunde verhaftet ist.
K. 119.
Wird im Laufe der Verhandlungen der Angeklagte durch Urkunden oder
(Nr. 3087.) 5“ Jeu-