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Die Baustelle faͤllt, wenn eine Versetzung erfolgt, dem Stellenbesitzer
unentgeltlich zu.
9. 90.
Mit der Anbringung der Provokation auf Regulirung hoͤrt die Ver-
pflichtung der Gutsherrschaft auf, Verluste an der Hofwehr. zu ersetzen. Da-
gegen dauern alle übrigen Verpflichtungen beider Theile bis zum Ausführungs=
termine fort.
Vierter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
. 91.
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist fortan nur die Ueber-
tragung des vollen Eigenthums zulässig.
Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Lasten, welche nach dem gegen-
wärtigen Gesetze ablösbar sind, einem Grundstücke von jetzt ab nicht auferlegt
werden.
Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete, nach vorgängiger
sechsmonatlicher Kündigung, mit dem zwanzigfachen Betrage abzulösen berech-
tigt, sofern nicht vertragsmäßig etwas Anderes bestimmt wird. Es kann je-
doch auch vertragsmaßig die wdigung nur waͤhrend eines bestimmten Zeit-
raums, welcher dreißig Jahre nicht uͤbersteigen darf, ausgeschlossen, und ein
hoͤherer Abloͤsungsbetrag als der fuͤnf und zwanzigfache der Rente nicht stipulirt
werden; ersteres gilt auch von den in den §#. 53. bis 55. gedachten Renten.
Vertragsmäßige, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende
Bestimmungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des son-
stigen Inhalts eines solchen Vertrags.
. 92.
Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer
Gerechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines besiimmten
JZeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen werden.
Kapitalien, welche auf einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeit ange-
legt sind und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, können von
jetzt ab, sobald dreißig Jahre seit der Verkündung dieses Gesetzes verflossen
sind, mit einer sechsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden.
Diese Bestimmungen finden auf sämmtliche Kreditinstitute keine An-
wendung.
5. 93.
Wenn bei Zerstückelung von Grundstücken die darauf haftenden, den
Bestimmungen des K. 64. unterliegenden Reallasten weder durch Kapital, noch
C#r. 3233.) nach