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gebenen Termins bis zur Rezeßvollziehung als Besitzer meldet und legitimirt,
muß Alles gegen sich gelten lassen, was bis zu dem Zeitpunkte seiner Meldung
mit dem nach den obigen Litt. a. und b. vorlaͤufig legitimirten Inhaber des
Grundstuͤcks festgestellt worden ist.
Der Hppothekerricheer darf die Eintragung des von den Auseinander-
setzungs-Behörden bestätigten Rezesses in das Hypothekenbuch nicht versagen,
auch wenn der Rezeß mit einem andern als dem eingetragenen Besitzer abge-
schlossen, bei der Bestäligung aber von der Auseinandersetzungs-Behörde beschei-
nigt ist, daß die Legitimation der noch nicht titulirten Besitzer in obiger Weise
ergänzt sei.
G. 110.
Die besondere Bekanntmachung der Kapital-Absindungen an die einge-
tragenen Gläubiger und an die sonstigen Realberechtigten fällt weg:
a) in soweit die Kapital-Abfindungen zu den Einrichtungskosten erforderlich
sind;
b) bei anderweiten Verwendungen in die Substanz des berechtigten Gutes
oder zur Abstoßung priorikätisch eingetragener Kapitalposten, ohne Rück-
sicht darauf, wie hoch sich die eingetragenen Schulden oder Kapital-Ab-
findungen belaufen.
Ob und wie weit die Verwendung in einer, die Gläubiger und
Realberechtigten des berechtigten Guts sicherstellenden Weise erfolgt ist,
hat die Auseinandersetzungs-Behörde allein, nach ihrem Ermessen, zu
prüfen;
r wenn die Kapitals-Abfindung nur zwanzig Thaler oder weniger beträgt;
4)0 wegen der Geld-Entschädigungen für den neuesten Düngungszustand und
für Verbesserungs-Arbeiten;
e) wegen derjenigen Kapitals-Abfindungen, welche nach dem Gesetze über
die Errichtung von Rentenbanken an den Berechtigten
aa) von den Verpflichteten für Renten oder Renten-Antheile unter
Einem Silbergroschen;
bb) von der Rentenbank für die über den Nennwerth der ausgehän-
digten Rentenbriefe überschießenden Beträge (Kapitalspitzen)
gezahlt werden müssen.
ie unter c. d. e. gedachten Absindungs-Gelder erhält der Berechtigte,
wenn er zugleich im Hypothekenbuche eingetragener Besitzer ist, zur freien Dis-
position, und ist insbesondere auch deren Vernbendung in das Lehen, Fideikom-
miß, Erbzinsgut rc. nicht zu kontrolliren.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 29. Juni 1835. &. 9. — der Ab-
lösungs-Ordnung vom 13. Juli 1829. §. 103. — der Ablösungs-Ordnung vom
18. Juni 1840. 99. 100. 101. — des Ablösungsgesetzes vom 4. Juli 1840.
GW. 74. 75. und der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. F. 152.
werden aufgehoben.
. 111.
Eine jede Bekanntmachung wegen Kapitals-Abfindungen ist nur an die-
jenigen Gläubiger und Realberechtigten zu richten, welche im Hypothekenbuche
des berechtigten Gutes eingetragen sind. Eine Ermittelung und Benachrichti-
gung