— 117 —
S. 22. angegebenen Zeitraͤume die Rente durch Kapitalzahlung ganz oder theil-
weise zu tilgen.
Welche Summen in den verschiedenen Jahren der beiden Amortisations-
Perioden zur Abloͤsung der verschiedenen Rentenbetraͤge erforderlich sind, ergiebt
sich aus den unter A. und B. beigefügten Tabellen.
Kapitalzahlungen sind jedoch stets nur erst dann zulädssig, wenn der
Verpflichtete zuvor die bereits falligen Rentenzahlungen geleistet hat. Einge-
hende Kapitalzahlungen müssen daber zunächst auf die noch rückständigen Ren-
lenzahlungen verrechnet werden.
Rentenbeträge, die nicht in Silbergroschen sich abrunden, können nicht
durch Kapitalzahlung abgelöst werden.
Rentenbeträge unter fünf Silbergroschen können nur dann durch Kapital-
zahlung abgelöst werden, wenn die auf einem Grundslücke lastende Rente we-
niger als fünf Silbergroschen beträgt. Es muß jedoch in einem solchen Falle
die Rente mit einem Male vollständig abgelöst werden.
K. 24.
Dergleichen Kapitalzahlungen (F. 23.) müssen nach vorhergegangener
sechsmonatlicher Kündigung am 31. März oder am 30. September geleistet
werden.
Der verminderte Rentenbetrag wird zum ersten Male an demjenigen Ren-
tenzahlungs-Termine entrichtet, welcher auf die zur gehörigen Zeit erfolgte Ka-
pitalzahlung zunächst folgt.
g. 25.
Will ein Rentenpflichtiger ohne vorherige Kündigung Kapitalzahlung lei-
sten, so steht ihm dieses zwar frei, allein es kann eine solche Zahlung nur so
angesehen werden, als wenn sie sechs Monate nach dem auf die Zahlung zu-
nächst folgenden 31. März oder 30. September erfolgt wäre. Wird eine ag
italzahlung ohne vorhergegangene Kuͤndigung am 31. März oder 30. Septem-
er geleistet, so hat sie die Wirkung, als wenn sie an dem auf die Zahlung zu-
naͤchst folgenden 30. September oder 31. Maͤrz geleistet worden waͤre.
g. 26.
Die Kündigungen und Kapitalzahlungen müssen bei der Direktion der
Rentenbank oder bei den von letzterer zur Annahme der Kündigungen und Ka-
pitalzahlungen autorisirten Beamten erfolgen.
. 27.
Ueeber jede Kapitalzahlung ertheilt die Direktion der Rentenbank eine
Buiung, in welcher zugleich ausgedrückt sein mu½, wie viel die verminderte
Rente künftig noch beträgt, und an welchem Termine dieselbe zum ersten Male
vn entrichten ist. Nur durch eine solche Quittung wird der Berpflichrete blei-
end entlastet.
§. 28
Der Berechtigte erhalt als Absindung von der Rentenbank den zwanzig= ##sid
17 acher br
In#rsang 4850. (Nr. 3234.)
—
ung
echtigien.