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Die erste Einrückung in die Amtsblatter der Provinz muß in demselben
Monak, in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, und mindestens vier
Monate vor dem Zahlungstage erfolgen.
K. 43.
Von dem zur Auszahlung der Rentenbriefe bestimmten Termine ab fin-
det eine Verzinsung derselben nicht ferner statt.
K. 44.
Die ausgeloosten Rentenbriefe verjähren binnen zehn Jahren zum Vor-
theil der Anstalt.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Fälligkeitstermin G. 41.)
folgenden letzten Dezember.
K. 45.
Ist ein Rentenbrief nicht mehr zinsbar C. 43.), so werden zwar die
noch laufenden Zinskupons desselben zur Zeit des in ihnen bestimmten späteren
Fäligkeinsternmins von der Kasse der Rentenbank bezahlt; der Inhaber des
entenbriefes aber muß sich, wenn er denselben Behufs Empfangnahme des
Kapitals prdsentirt, den Abzug des Betrages der fehlenden Kupons gefal-
en lassen.
S. 40.
Die ausgeloosten, an die Rentenbank gegen Baarzahlung zurückgegebenen
Rentenbriefe werden vernichtet.
K. 47.
Die Ausloosung und die Vernichtung der Rentenbriefe erfolgt öffentlich
unter der Leitung der Direktion der Rentenbank, im Beisein zweier Abgeord-
neten der Provinzialvertretung und eines Notars.
S. 46.
Die über die Vernichtung der Rentenbriefe ausgenommene Verhandlung
wird offentlich durch einmalige Einrückung in die Amtsblätter der Provinz und
in eine in derselben erscheinende Zeitung bekannt gemacht.
. 49.
Rechte driner Was die Gesetze bei Abloͤsung der Reallasten in Beziehung auf dritte
Personen. Personen bestimmen, findet auch bei Abloͤsung durch die Rentenbank An-
wendung.
Bie Abfindung durch Rentenbriefe wird hierbei einer Kapital-Abfindung
gleich geachtet. Es treten jedoch folgende nähere Bestimmungen ein:
1) der Verpflichtete wird durch Uebernahme der Rente auf die Rentenbank
von jeder Verhaftung gegen drikte Personen in Ansehung dieser Rente
und der dafür den erechtigten gewaͤhrten Abfindung befreit;
2) die landschaftlichen Kredit-Institute, so wie das Roͤnigliche srchir
n-