Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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2) Vermag der Anzeigende die gänzliche Vernichtung des Rentenbriefes auf 
eine für die Direktion der Rentenbank nach deren Ermessen überzeugende 
Weise darzuthun, so wird ihm an Stelle des vernichteten ein anderer 
Rentenbrief von gleichem Betrage ausgefertigt. 
In allen anderen Fallen muß der verlorene Rentenbrief zuvor 
öffentlich aufgeboten und gerichtlich amortisirt werden. 
3) Zu dem Ende hat die Drrektion der Rentenbank unter spezieller Be- 
eichnung des Rentenbriefes und Benennung des an coichen letzten 
habers den Verlust und die Umstände, unter denen icher geschehen 
sein soll, dffentlich mit der Aufforderung bekannt zu machen: daß der- 
jenige, welcher rechtmáßiger Inhaber dieses Rentenbriefes zu sein be- 
hauptet, sich ohne Verzug bei ihr melde. Diese Bekanntmachung wird 
einmal in die Amtsblätter der Provinz und in zwei in der Poooinz 
erscheinende Zeitungen eingerückt, und i. falls der WVerlierer nicht eine 
besondere Bekanntmachung verlangt, mit einer der im H. 42. gedachten 
öffentlichen Bekanntmachungen zu verbinden. 
4) Meldet sich binnen Jahresfrist nach der Einrückung der Bekanntmachung 
(Nr. 3.) in die Amtsblätter Niemand als Inhaber des angeblich ver- 
lorenen Rentenbriefes, und kommt derselbe während dieser Zeit auch sonst 
nicht zum Vorschein, so wird dem Verlierer hierüber von der Direktion 
der Rentenbank eine Bescheinigung ertheilt. 
5) Auf Grund dieser Bescheinigung kann der Verlierer bei dem Gerichte, 
in dessen Bezirke die betreffende Provinzial -Rentenbank ihren Sitz hat, 
das weitere Aufgebot und die Amortisation des Rentenbriefes in Antrag 
ringen. 
6) Dach Gericht hat hierauf einen Ediktaltermin anzusetzen und denselben 
unter Angabe 
a)des Buchstaben, der Nummer und des Betrages des angeblich 
verlorenenen Rentenbriefes, 
b) des Namens des angeblichen Werlierers, 
mit der Aufforderung öffenrlich bekannt zu machen, 
daß ein Jeder, der an den Rentenbrief ein Anrecht zu haben 
vermeint, sich bei dem Gerichte spätestens in dem Edikralter- 
mine melden und sein Recht nachweisen möge, widrigenfalls 
der Rentenbrief für erloschen erklärt und dem Verlierer ein 
neuer an dessen Stelle ausgefertigt werden solle. 
Beträgt der Nennwerth des Rentenbriefes 25 Rthlr. oder weniger, 
so wird der Ediktaltermin durch einmalige Einrückung in die Amts- 
blätter der Provinz und in eine in derselben erscheinende Zeitung bekannt 
gemacht und so weit hinaus bestimmt, daß vom Tage der Einrückung 
in die Amtsblätter an gerechnet bis zum Termine mindestens sechs 
Wochen frei bleiben. 
Beträgt der Nenmwerth des Rentenbriefes 100 Thaler, so muß 
der Ediktaltermin zweimal durch die gedachten offentlichen Blätter be- 
kannt gemacht und dergestalt hinausgerückt werden, datz zwischen der 
(Nr. 3#4.) ersten
	        
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