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S. 63.
Der Verpflichtete wird durch Zahlung des Ablösungskapitals an die
Staatskasse (F. 60.) von jeder Verpflichtung gegen den bisherigen Berechtig-
ten, sowie gegen dritte Personen in Beziehung auf das Ablösungskapital und
die Reallasten, an deren Stelle dasselbe getreten, befreit.
Die Löschung der abgelösten Reallasten erfolgt auf Grund der von der
Staatskasse G. 60.) ausgestellten Quittung.
g. 64.
Demainen- Auf diejenigen Renten, welche sonst nach §## 6. und 8. zur Ablösung
durch die Rentenbanken geeignet wären, aber dem Domainenfiskus als Berech-
tigten zustehen, sollen die Grundsätze des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maaß-
gabe angewendet werden, daß diese Renken je nach der Wahl der Pflichtigen
(. 10.) durch Fortentrichtung von neun Zehmheilen ihres vollen Be-
trages oder des unverkürzten vollen Betrages zur Staatskasse nach Ablauf
eines 56 # respektive 414/ jährigen Zeitraums erlöschen, daß den Pflichrigen
freisteht, auch während dieser Zeiträume dergleichen Renten nach den Vorschrif-
ten des g. 23. ganz oder theilweise durch Kapitalzahlung abzulösen, und daß
bei Zerstückelung von Grundstücken, auf welchen solche Domainen-Renten haf-
ten, die im F. 20. aufgestellten Grundsätze maaßgebend sind.
Ueber die Ausführung dieser Bestimmungen hat der Finanzminister ein
besonderes Reglement zu erlassen.
b und inwieweit die Vorschriften des Art. VII. der Verordnung vom
17. Januar 1820. über die Behandlung des Staatsschuldenwesens mit Räck-
sicht auf die vorstehend getroffenen Besiummungen zu modiffziren, bleibt der Er-
wägung bei künftiger Revision jenes Gesetzes vorbehalten.
C. 65.
Die zur Ausführung des gegemvwärtigen Gesetzes erforderlichen Anord-=
nungen gebühren Unseren Ministern für die Finanzen und für landwirthschaft-
liche Angelegenheiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 2. März 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.