Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3235.) Gesetz, betreffend die Ergaͤnzung und Abaͤnderung der Gemeinheitstheilungs= 
Ordnung vom 7. Juni 1821, und einiger anderen über Gemeinheitsthei- 
lungen ergangenen Gesetze. Vom 2. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen #r. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für diejenigen Landestheile, in wel- 
chen die Gemeinheiktstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. Gesetzeskraft hat, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Nachfolgende Berechtigungen: » » 
1)zur chiserei und Nuzung von Schilf, Binsen oder Rohr auf 
Ländereien und Privargewässern aller Artt 
2) zum Pflücken des Grases und des Unkrauts in den bestellten Feldern 
(zum Krauten); « 
3) zum Nachrechen auf abgeerndteten Feldern, so wie zum Stoppelharken; 
4) zur Nutzung fremder Aecker gegen Hergebung des Düngers; 
5) zum Fruchigewinn von einzelnen Stücken fremder Aecker (zu Depu- 
kat-Beeten); 
6) zum Harzscharren; 6 # % 
7) zur Fischerei in stehenden oder fließenden Privatgewässern; 
8) zur Torfnutzung, · · 
sind, sofern sie auf einer Dienstbarkeit beruhen, auf den Antrag sowohl des 
Berechtigten, als des Verpflichteten, nach den Grundsätzen der Gemeinheits- 
theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821., selbsiständig ablösbar. 
Artikel 
Auf die Theilung von Torfmooren, welche sich bereits vor der Einfuͤh- 
rung der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. im gemeinschaft- 
lichen Eigenthume befunden und seitdem darin erhalten haben, werden die Vor- 
schriften dieser Ordnung ebenfalls ausgedehnt. 
Artikel 3. 
Insoweit bei einer Mehreren gemeinschaftlich zustehenden Berechtigung 
zur Gräserei oder zum Krauren oder Nachrechen auf abgeerndteten Feldern 
das Maaß und Verhältniß der Theilnahme aller oder einzelner Interessenten 
nicht durch Urkunden, Judikate oder Statuten bestimmt ist, soll dasselbe für 
deren berechtigte Besitzungen als ein gleiches behandelt werden. 
In Ortschaften, wo der Futterbedarf der berechtigten Stellen überwie- 
t durch Grasschnitt beschafft wird, bleibt es den Besitzern der einzelnen 
tellen gestattet, zu beweisen, daß sie in den letzten zehn Jahren vor Eulei- 
tung der Theilung in einem größeren, dem Viehstande oder der Fläche ihrer 
— Stellen
	        
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