— 1866 —
folgenden Jahres die Rechnung uͤber den jaͤhrlichen Betrieb mitgetheilt. Die-
jenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die Di-
rektion selbst erledigt werden, überreicht die Depukation dem Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeilen, welchem darüber die schliegliche Ent-
scheidung zustehr.
S. 12.
Die General-Versammlung wird jährlich im August von dem Vorsitzen-
den der Deputation berufen, um die Wahl der ausscheidenden Mitglieder die-
ser Deputation zu bewirken und um den Bericht derselben über die Lage des
Unternehmens entgegen zu nehmen.
S. 13.
Sollte das Aktienkapital von vier Millionen Thalern zur vollständigen
Herstellung und Ausrüsiung der Bahn nicht ausreichen, so wird, ohne den
jetzigen Aktiondren eine Verpflichtung zur weiteren Betheiligung aufzuerlegen,
der Mehrbedarf durch eine Prioritäks-Anleihe herbeigeschafft. Die Aktionäre
solle rücksichtlich der Betheiligung bei dieser Anleihe vorzugsweise berücksichtigt
werden.
K. 14.
Die eingezahlten und noch einzuzahlenden Raten des Mtienkapitals sol-
len nach erfolgter Einzahlung der nächsten zehn Prozente während der muth-
maaßlich bis zum 1. Juli 1852. dauernden Bauzeit mit vier Prozent verzinset
werden; die Zinsen werden auf die späteren Einzahlungen Hübrich in Anrech-
nung gebracht.
*
Auf den Wunsch der Aktionäre können die Quittungsbogen künftig über
den Betrag der Aktien, also je über 200 Thaler, ausgeellr werden. Auch
walwen ae #errionaire die Befugniß haben, die einzelnen Aktien sofort voll ein-
uzahlen.
*ö Sie erhalten alsdann Aktien ausgehändigt, welche bis zum 1. Juli
1852. (G. 14.) mit 4 Prozent, von diesem Zeitpunkte ab mit 34 Prozent halb-
jährlich verzinset werden.
g. 16.
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, gegen Erstattung des vollen
Nominalwerthes saͤmmtliche Aktien zu jeder Zeit, nach vorgaͤngiger oͤffentlich
bekannt zu machenden sechsmonatlichen Kündigungsfrist, einzulösen und dadurch
das Eigenthum der Bahn zu erwerben. In diesem Falle kommen die betref-
fenden, im §. 7. dieses Vertrages für die Ausloosung gegebenen Bestimmun-
gen zur Anwendung.
S. 17.
Alle dem gegenwärtigen Vertrage entgegenstehende Bestimmungen des
un-