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. 1.
Um der unterm 8. Januar 1847. (Gesetz-Sammlung für 1847. Seite
46.) konzessionirten Ruhrort-Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft in
Rücksicht auf die eingetretenen ungünstigen Zeitverhältnisse eine, die Fonlen
und Ausführung ihres Unternehmens erleichternde Unterstützung zu gewähren,
übernimmt der Staat den Aktionairen gegenüber eine Zinsgarantie zum Satze
von drei und einem halben Prozent für das statutenmßig eine Million zwei-
mal hunderttausend Thaler betragende Aktienkapital. Sollte auf Grund des
§. 20. des Statuts eine weitere Ausgabe von dreitausend Stück Stammaktien
erfolgen, so soll die Staatsgarantie von drei und einem halben Prozent auch
auf diese dreimal hunderrraust Thaler Anwendung finden.
di Diese Bewilligung erfolgt unter den nachfolgenden Maaßgaben und Be-
ingungen.
g. 2.
Die Gesellschaft uͤberlaͤßt dem Staat fuͤr ihre Rechnung und in ihrem
Auftrage sowohl die weitere Ausfuͤhrung des Baues der Bahn nebst allem
Zubehoͤr, als nach vollendetem Bau fuͤr immer die Verwaltung und den Be-
trieb des ganzen Unternehmens ohne jede weitere Beschraͤnkung, als in diesem
Vertrage felbst naͤher bestimmt werden wird.
g. 3.
Aus dem Ertrage des Unternehmens werden:
1) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskesten, sowie alle sonstige,
das Unternehmen belastende Ausgaben bestritten.
2) Sodann wird behufs der Bildung eines Reservefonds zur Bestreitung
der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Inventariums, der
Vermehrung der Betriebsmittel, sowie zur Deckung der in außerordent-
lichen Fällen nöthigen Ausgaben aus dem Ertrage Ein Prozent des
Anlagekapitals vorweg genommen. Bei sich ergebendem Bedürfniß kann
dieser Betrag angemessen erhöht werden. Sobald jedoch der Reserve-
fonds die Summe von zweimal hunderttausend Thalern erreicht hat, sollen,
wenn nach dem Ermessen der den Betrieb leitenden Behörde der Zustand
der Bahn und deren Inventar es geslattet, fernere Zuschüsse bis zur
weiter nöthig werdenden Ergänzung aufhören.
3) Der nach Abzug der unter 2. und 3. gedachten Beträge sich ergebende
Rest bildet den zu vertheilenden Reinertrag.
g. 4.
Für den Fall, daß diese Dividende (F. 3. Nr. 3.) nicht drei und einen
halben Thaler für jede Aktie zu einhundert Thalern ergeben sollte, wird das
daran Fehlende aus der Sctaatskasse zugeschossen.
Der Staat ist zur Leistung des Hernach zu gewährenden Aschusses un-
edingt