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bedingt verpflichtet, so lange nicht die Aktien seinerseits erworben sind (. 8.
und KF. 14.). Die garantirten Zinsen werden halbjährlich am 2. Januar und
1. Juli jeden Jahres, die über drei und ein halbes Prozem aufkommende Di-
vidende (F. 6.) nach Legung der jährlichen Betriebsrechnung (§. 11.) gezahlt.
g. 5.
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Zins-
Kupons und Oividendenscheine ausgereicht, welche mit einem Kontrolzeichen
des Staas versehen, und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt
werden.
S. 6.
Wenn der Reinertrag (F. 3. Nr. Z.) sich auf mehr als drei und ein
halbes Prozent des Aktienkapitals beladuft, so fällt von diesem Ueberschusse bis
zum Betrage von fünf Prozent einschließlich ein Viertel, von dem Ueberschusse
über fünf Prozent die Hälfte dem Staate zu, um nach seinem Ermessen, zur
Deckung etwaiger Zinszuschüsse (F. 4.) oder zur Erwerbung von Aktien der
Ruhrort-Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft nach dem Tageskurse
oder im Wege der Ausloosung zum Nennwerthe zu dienen.
Die auf die eine oder andere Weise erworbenen Aktien gehen mit allen
Rechten aus denselben in das Eigenthum des Staats über.
S. 7.
Im Falle der Ausloosung der Aktien nach dem Nenmwerthe geschieht
solche durch die den Betrieb leitende Behörde oder einen Kommissarius dersel-
ben am 1. Juli, in Gegenwart zweier, von der Deputation der Gesellschaft
9d. 10.) zu wählenden Bevollmächtigten und eines das Protokoll führenden
otars.
Die Nummern der ausgeloosten Aktien werden dreimal oͤffentlich bekannt
emacht und es wird zugleich bestimmt, an welchem Tage des Monats Dezem-
* desselben Jahres die Kapitalbetraͤge gegen Ablieferung der Aktien und der
nach dem 2. Januar des folgenden WVabreh fallig werdenden Zinskupons und
Dividendenscheine erhoben werden können.
Der Inhaber einer ausgeloosten Aktie scheidet mit dem Ablaufe desjeni-
gen Jahres, in welchem die Ausloosung statt gefunden hat, aus der Gesell-
schaft aus.
Die Nummern der ausgeloosten Aktien, welche in Folge der Bekannt-
machung nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden zehn
Jahre hinter einander behufs Empfankaims der Zahlung jährlich öffentlich
aufgerufen.
Diejenigen Mktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten
öffentlichen Aufruf zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches
alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien öffent-
lich zu erklären ist. »
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