Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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bedingt verpflichtet, so lange nicht die Aktien seinerseits erworben sind (. 8. 
und KF. 14.). Die garantirten Zinsen werden halbjährlich am 2. Januar und 
1. Juli jeden Jahres, die über drei und ein halbes Prozem aufkommende Di- 
vidende (F. 6.) nach Legung der jährlichen Betriebsrechnung (§. 11.) gezahlt. 
g. 5. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Zins- 
Kupons und Oividendenscheine ausgereicht, welche mit einem Kontrolzeichen 
des Staas versehen, und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt 
werden. 
S. 6. 
Wenn der Reinertrag (F. 3. Nr. Z.) sich auf mehr als drei und ein 
halbes Prozent des Aktienkapitals beladuft, so fällt von diesem Ueberschusse bis 
zum Betrage von fünf Prozent einschließlich ein Viertel, von dem Ueberschusse 
über fünf Prozent die Hälfte dem Staate zu, um nach seinem Ermessen, zur 
Deckung etwaiger Zinszuschüsse (F. 4.) oder zur Erwerbung von Aktien der 
Ruhrort-Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft nach dem Tageskurse 
oder im Wege der Ausloosung zum Nennwerthe zu dienen. 
Die auf die eine oder andere Weise erworbenen Aktien gehen mit allen 
Rechten aus denselben in das Eigenthum des Staats über. 
S. 7. 
Im Falle der Ausloosung der Aktien nach dem Nenmwerthe geschieht 
solche durch die den Betrieb leitende Behörde oder einen Kommissarius dersel- 
ben am 1. Juli, in Gegenwart zweier, von der Deputation der Gesellschaft 
9d. 10.) zu wählenden Bevollmächtigten und eines das Protokoll führenden 
otars. 
Die Nummern der ausgeloosten Aktien werden dreimal oͤffentlich bekannt 
emacht und es wird zugleich bestimmt, an welchem Tage des Monats Dezem- 
* desselben Jahres die Kapitalbetraͤge gegen Ablieferung der Aktien und der 
nach dem 2. Januar des folgenden WVabreh fallig werdenden Zinskupons und 
Dividendenscheine erhoben werden können. 
Der Inhaber einer ausgeloosten Aktie scheidet mit dem Ablaufe desjeni- 
gen Jahres, in welchem die Ausloosung statt gefunden hat, aus der Gesell- 
schaft aus. 
Die Nummern der ausgeloosten Aktien, welche in Folge der Bekannt- 
machung nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden zehn 
Jahre hinter einander behufs Empfankaims der Zahlung jährlich öffentlich 
aufgerufen. 
Diejenigen Mktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten 
öffentlichen Aufruf zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches 
alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien öffent- 
lich zu erklären ist. » 
case-ZU 23 Die
	        
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