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Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Kapitalbetrage fuͤr diese
Aktien entnommen und der Ueberschuß wird zu Unterstuͤtzungen fuͤr das bei der
Bahn angestellte Personal verwendet.
S. 8.
Sobald sämmtliche Aktien vom Staate erworben sind, wird die Bahn
und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zubehbr, dem Reserve-Fonds
und sämmtlichen Aktivis und Passivis Eigenthum des Scaats, sofern derselbe
solches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte.
g. 9.
Zur Ausfuͤhrung des Baues der Bahn, welche im Wesentlichen nach
dem bereits festgestellten Plane erfolgen soll, so wie zur demnaͤchstigen Ver-
waltung und zum Betriebe des Unternehmens wird unter der Firma „Koͤnig-
liche Eisenbahn-Direktion“ von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten, mit der Befugniß, auch deren Sitz zu bestimmen, eine Di-
rektion eingesetzt, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die
Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Auf dieselbe gehen
alle in dem Statut der Direktion, dem Verwaltungsrath und der General-
Versammlung (mit Ausnahme der der General-Versammlung im F§S. 12. vor-
behaltenen Funktionen) beigelegten Befugnisse über; insbesondere hat sie auch
die jährlich zu verkheilende Dividende festzusetzen. Sie leitet den Bau und den
demnächstigen Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, so daß dieselbe in Betreff
der von ihr einzugehenden Verträge und Verbindlichkeiten als Bevollmachtigte
der Gesellschaft zu betrachten ist.
Die Kosten dieser Verwaltung (Gehälter, Reise= und Büreaukosten)
werden aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten. Seitens des Staats bleibt
vorbehalten, der gedachten Königlichen Eisenbahn-Direktion auch die Leitung
des Baues und des Betriebes anschließender Bahnen mit zu übertragen, in
welchem Falle die Gehälter und sonstigen Kosten dieser Direktion nach der
Meilenzahl der verwalteten Bahnen unter die verschiedenen Eisenbahn-Unterneh-
mungen vertheilt werden.
. 10.
Um der Gesellschaft eine beiräthige Mitwirkung bei der Ausführung des
Baues und der Leitung der demnächstigen Verwaltung des Unternehmens zu
gewähren, soll von der General-Versammlung eine Deputation von fünf Mit-
gliedern gewählt werden, wovon eins in dem Kreise Krefeld, eins in dem
Kreise Duisburg und eins entweder in dem Kreise Gladbach oder im Kreise
Kempen seinen Wohnsitz haben muß.
Die beiden übrigen Mitglieder können zwar beliebig gewählt werden,
müssen jedoch ihren Wohnsitz an einem an der Bahn oder an einem nicht zu
entfernt von derselben belegenen Orte haben. Es werden eben so viel Stell-
vertreter mit denselben Bestimmungen hinsichtlich des Domizils gewählt. Die
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