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der Mehrbedarf durch eine Prioritäts-Anleihe herbeigeschafft. Die Aktionaire
sallen racksichtlich der Betheiligung bei dieser Anleihe vorzugsweise berücksschtigt
werden.
g. 14.
Dem Stdate bleibt das Recht vorbehalten, gegen Erstattung des vollen
Nominalwerths saͤmmtliche Aktien zu jeder Zeit, nach vorgaͤngiger oͤffentlich
bekannt zu machenden sechsmonatlichen Kuͤndigungsfrist, einzuloͤsen und dadurch
das Eigenthum der Bahn zu erwerben. In diesem Falle kommen die im H.7.
dieses Vertrages fuͤr die Ausloosung gegebenen Bestimmungen zur Anwendung.
g. 15.
Alle dem gegenwärtigen Vertrage entgegenstehende Bestimmungen des
um#m 8. Januar 1847. Allerhöchsi genehmigken Statuts werden hierdurch
modifizirt und beziehungsweise aufgehoben.
Berlin, den 20. September 1849.
(Unterschriften.)
(Nr. 3240.) Allerhöchster Erlaß rom 4. März 1850., wegen Einsetzung der Königlichen
Direktion der Aacen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn.
a Ausführung der Bestimmungen des §. 9, der, beziehungsweise unterm
W. und 26. September 1849. mit der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort-
Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Verträge ermäch-
tige Ich Sie, Behufs des Fortbaues sowie der Verwaltung und des Betriebes
beider Eisenbahnunternehmungen eine gemeinsame Behörde unter dem Namen
„Königliche Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn“ einzusetzen,
welche von Ihnen unmittelbar ressortiren, vorläufig bis auf weitere Bestim-
mung in Aachen ihren Sitz nehmen und in Angelegenheiten der ihr übertrage-
nen Geschäfte alle Befugnisse einer öffentlichen Behörde haben soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen. #
harlottenburg, den 4. Marz 1850.
Friedrich Wilhelm.
von der Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffemliche Arbeiten.
(Nr. 3241.)