Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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der Mehrbedarf durch eine Prioritäts-Anleihe herbeigeschafft. Die Aktionaire 
sallen racksichtlich der Betheiligung bei dieser Anleihe vorzugsweise berücksschtigt 
werden. 
g. 14. 
Dem Stdate bleibt das Recht vorbehalten, gegen Erstattung des vollen 
Nominalwerths saͤmmtliche Aktien zu jeder Zeit, nach vorgaͤngiger oͤffentlich 
bekannt zu machenden sechsmonatlichen Kuͤndigungsfrist, einzuloͤsen und dadurch 
das Eigenthum der Bahn zu erwerben. In diesem Falle kommen die im H.7. 
dieses Vertrages fuͤr die Ausloosung gegebenen Bestimmungen zur Anwendung. 
g. 15. 
Alle dem gegenwärtigen Vertrage entgegenstehende Bestimmungen des 
um#m 8. Januar 1847. Allerhöchsi genehmigken Statuts werden hierdurch 
modifizirt und beziehungsweise aufgehoben. 
Berlin, den 20. September 1849. 
(Unterschriften.) 
  
(Nr. 3240.) Allerhöchster Erlaß rom 4. März 1850., wegen Einsetzung der Königlichen 
Direktion der Aacen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn. 
a Ausführung der Bestimmungen des §. 9, der, beziehungsweise unterm 
W. und 26. September 1849. mit der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort- 
Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Verträge ermäch- 
tige Ich Sie, Behufs des Fortbaues sowie der Verwaltung und des Betriebes 
beider Eisenbahnunternehmungen eine gemeinsame Behörde unter dem Namen 
„Königliche Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn“ einzusetzen, 
welche von Ihnen unmittelbar ressortiren, vorläufig bis auf weitere Bestim- 
mung in Aachen ihren Sitz nehmen und in Angelegenheiten der ihr übertrage- 
nen Geschäfte alle Befugnisse einer öffentlichen Behörde haben soll. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. # 
harlottenburg, den 4. Marz 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
von der Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffemliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3241.)
	        
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