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S. II.
Die nach den Kabinetsorders vom 22. April 1827. (Gesetz-Sammlung S.
33.), vom 5. Dezember 1836. (Gesetz Sammlung S. 318.) und vom 9. Mai
1837. (Gesetz-Sammlung S. 75.) für die im F. I. Nr. 2. und 3 a. aufgeführ-
ten Beträge im Depositorio der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden ver-
wahrlich niedergelegten Staatsschuldscheine im Nominal-Betrage von 8,000,000
Rthlrn. sind, nachdem solche zuvor wieder in Kurs gesetzt worden, nebst den
dazu gehörigen Zinskupons mit 6 Millionen Thalern an die General-Staats-
kasse und mit 2 Millionen Thalern an die Seehandlung abzuliefern, wogegen
die letztere den Betrag von 2 Millionen Thalern in Kassenanweisungen an die
General-Staatskasse zu zahlen hat.
S. Ul.
Die im §F. 29. der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. (Gesetz-Samm-
lung S. 442.) angeordnete Vernichtung der von der Preußischen Bank an die
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden zurückzuliefernden Kassenamveisungen
findet für den annoch rückständigen Betrag von 1,100,000 Thalern (F. I. Nr. 4.)
nicht statt, vielmehr isi dieser Betrag von der Haupt-Verwaltung der Staats=
schulden an die General-Scaatskasse abzuliefern. Die Preußische Bank bleibt
dennoch ermächtigt, den gleichen Betrag in Banknoten sofort nach erfolgter
Zmücklieferung der Kassenanweisungen auszugeben.
S. IV.
Die nach §#. II. und III. an die General-Staatsbasse abzuliefernden Staats-
schuldscheine und Kassenanweisungen sind nach Anordnung des Finanzministers
zur Deckung der außerordentlichen Ausgaben der Jahre 1849. und 1850. zu
verwenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. März 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Skockhausen.
edigirt im Büreau des Staats-Ministerin
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchduckerei.
(Rudolph Decker.)