Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Jagdrecht ruhen oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen oder zu 
verpachten. 
Gemeinden oder Korporationen dürfen das Jagdrecht auf solchen ihnen 
gehôrenden Grundstücken (F. 2.) nur durch Verpachtung oder durch einen an- 
gestellten Jager ausüben. 
K. 4. 
Alle übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht zu den im 
K. 2. gedachten gehören, bilden der Regel nach einen gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirk. Es ist aber den Gemeindebehörden gestartek, nach freier Uebereinkunft 
mehrere ganze Gemeindebezirke oder einzelne Theile eines Gemeindebezirks mit 
einem anderen Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu ver- 
einigen. Auch soll die Gemeindebehörde befugt sein, mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde aus dem Bezirke Einer Gemeinde mehrere für sich belichende 
Jagdbezirke zu bilden, deren jedoch keiner eine geringere Fläche als dreihundert 
Morgen umfassen darf. 
Den Besitzern der im K. 2. bezeichneten Grundstücke ist es gestattet, sich 
mit diesen Grundstücken dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anzuschließen. 
Die Beschlüsse über alle dergleichen Abanderungen der gewöhnlichen 
Jagdbezirke dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei Jahre und 
auf keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erstrecken. 
. 5. 
Die Besitzer isolirt belegener Hôfe sind berechtigt, sich mit denjenigen 
Grundstücken, welche zusammenhängend den Hof ganz oder theilweise umgeben, 
also nicht mit fremden Grundstücken im Gemenge liegen, von dem hemeinschaft. 
lichen Jagdbezirke auszuschließen, wenngleich die Gruodstache nicht zu den im 
K. 2. gedachten gehören. 
. 6. 
Auf den nach K&. 5. aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausgeschie- 
denen Grundstücken müssen die Grundbesitzer, so lange die Ausschließung dauert, 
die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen lassen. 
5 Auch mässen die Grenzen solcher Grundstücke stets erkennbar bezeichnet 
werden. 
g. 7. 
Grundstücke, welche von einem über dreitausend Morgen im Zusammen- 
hange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder größtentheils 
eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie nicht unter die Bestimmungen des 
H. 2. fallen, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde nicht zugeschla- 
gen. Die Besitzer solcher Grundstücke sind verpflichtet, die Ausübung der Jagd 
auf denselben dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes auf dessen 
Verlangen gegen eine nach dem Jagdertrage zu bemessende Entschäbigung zeit- 
pachtweise zu übertragen, oder die Iogdaugöhung ganzlich ruhen zu la ii* 
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