Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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* 95. Die Geschäfte der Bank werden in einem besonders eingerichteten Locale be- 
trieben. Daselbst werden auch in festen, mie drei verschiedenen Schlössern versehenen Be- 
hältnissen die Hauptcassenvorräthe in baarem Gelde, und die Banknoten, welche nach § 38 
nicht auszugeben sind, aufbewahrt. Zu dieser Hauptcasse fuͤhren der Koͤnigl. Commissar, 
der vollziehende Director und der Cassirer jeder einen Schluͤssel; die Aufbewahrung der 
Pfaͤnder und Documente wird dem vollziehenden Director und einem damit besonders be- 
auftragten Beamten der Bank anvertraut. Die Berriebscasse har der Cassirer zu verwal- 
ten und zu verrreten. 
§ 96. Oer vollziehende Director darf keine Nebengeschäfte betreiben, sondern muß 
der Bank seine Thätigkeit ungetheile widmen. Er wird auf Widerruf angenommen und 
kann seinerseits, nach vorgängiger dreimonatlicher Aufkündigung und Ablegung der Rech- 
nung, am Schlusse jeden Rechnungsjahres seine Stelle verlassen. Er wird nach 9 101 
besoldet. 
§ 97. Zu seiner Anstellung ist die Genehmigung der vorgesetzten Staaksbehörde er- 
forderlich. Seine Entlassung kann nur auf den Grund von Beschwerden über seine Ge- 
schäftsführung, auf Antrag der Mehrheit der Direccoren mittelst Beschlusses des Bank- 
ausschusses erfolgen, bedarf jedoch ebenfalls der Zustimmung der vorgesetzten Staarsbehörde. 
§ 98. In dringenden Fällen kann die Suspension des vollziehenden Direc- 
tors durch die einstimmige Beschlußnahme der verwaltenden Oirectoren verfügt werden. 
§ 99. Ueber die Directorialverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches sämmt- 
liche anwesende Direckoren unterschreiben, sowie der Königl. Commissar, wenn er hinzuge- 
zogen werden sollte. 
§ 100. Oer vollziehende Oirector erhält von den verwaltenden Direccoren eine 
Instruction und die erforderlichen Anweisungen, wird verpflichtet, und hat eine Caution 
in Bankactien zu leisten, deren Höhe vom Oirectorio und dem Ausschusse zu bestimmen ist. 
Er steht unter der Aufsicht des Directori# und ist der Gesellschaft verantwortlich. 
§* 101. Der vollziehende Director beziehr einen von den verwaltenden Direcco- 
ren und dem Ausschusse zu bestimmenden Gehale vom Tage seiner Verpflichtung bis zu 
dem Tage, wo er außer Junction trirt. Uleberdieß erhält er einen zu bestimmenden An- 
cheil des reinen Gewinnes. Die Höhe des Gehalts und des Antheils ist von den ver- 
waltenden Directoren vorzuschlagen und vom Ausschusse zu bewilligen., welcher jedoch rück- 
sichtlich des Gewinnantheils berechtigt ist, dieß nur interimistisch zu bewirken, und den defi- 
nitiven Beschluß der Generalversammlung vorzubehalten. # 
§ 402. Der vollziehende Oirector ist der nächste Vorgesetzte sämmrlicher Beamren 
der Bank, dessen Anordnungen sie allenthalben zu befolgen haben, sobald jene niche mie 
den erhaltenen Instructionen oder besondern Weisungen des Directorül im Widerspruche 
stehen.
	        
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