Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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von dem Gemeinderathe gewaͤhlten Beisitzern. Fuͤr jeden Beisitzer wird von 
dem Gemeinderathe ein Stellvertreter gewaͤhlt. 
g. 23. 
Jeder Waͤhler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklaͤren, 
wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als 
zu waͤhlen sind. 
Nur die im g. 5. erwaͤhnten, außerhalb der Gemeinde wohnenden, 
hoͤchstbesteuerten und juristischen Personen, sowie die durch den Militairdienst 
von ihrem Gemeindebezirk entfernten Waͤhler koͤnnen ihr Stimmrecht durch 
Bevollmaͤchtigte ausuͤben. Die Bevollmaͤchtigten muͤssen selbst Gemeindewaͤh- 
ler sein. 
Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet 
uͤber die Anerkennung derselben der Wahlsorstand endgültig. 
. 24. 
Gewählt sind Diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die absolute 
Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben. 
Wenn sich bei der ersien Abstimmung nicht für so viele Personen, als 
zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zwei- 
ken Wahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst 
den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, soweit zusammen, daß die 
doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusam- 
mensiellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. 
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der 
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes acht Tage vor- 
her berufen. Vei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht 
erforderlich. 
Unter Densenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, 
giebt das Loos den Ausschlag. 
Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklä- 
ren, welche Wahl er annehmen will. 
5. 25. 
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom 
Gemeindevorstande aufzubewahren. Der Gemeindevorstand hat das Ergebniß 
der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Waähler der 
Gemeinde, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Aufsichts- 
behörde Beschwerde erhoben werden. 
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Aufsichtsbehörde die Wah- 
len auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb zwanzig Tagen 
nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu 
erklären. 
g. 26.
	        
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