Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

227 — 
. 52. 
Die Erhebung der Gemeindegefälle, sowie die Kassen= und Rechnungs- 
geschäfte für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer übertragen 
werden. 
Abschnitt W. 
Von den Geschäften des Gemeinde-Vorstandes. 
K. 53. 
Der Gemeindevorstand hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwal- 
tungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: 
4) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten 
Behörden auszuführen; 
2 die Beschlüsse des Gemeinderathes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Gemeindevorstand hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Gemeinderathes zu beanstanden, die er für das Gemeindewohl nachtheilig 
erachtet. Erfolgt alsdann in der nächsten Gemeinderaths-Sitzung keine 
Verständigung der beiden Gemeinde-Behörden, so ist die Enrscheidung 
des Bezirksrathes einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Ge- 
meindevorstand die Ernennung des gewählten Einnehmers G. 51.) 
beanstanden zu müssen glaubt; 
3) die Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere 
Verwaltungen eingesett sind, zu beaufsichtigen; 
4) die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder beson- 
deren Gemeinderaths-Beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben 
anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. Von 
jeder regelmäßigen Kassemmevision ist dem Gemeinderathe Kenntniß zu 
geben, damit er ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem 
Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der 
Vorsitzende oder ein von demselben ein-für allemal bezeichnetes Mitglied 
des Gemeinderathes zuzuziehen; 
5) die Gemeinde in Prozessen zu vertreten; 
6) das Eigenthum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; 
7) die Gemeindebeamten, nachdem der Gemeinderarh darüber vernommen 
worden ist, anzustellen und dieselben einschließlich des Gemeinde-Einneh= 
mers zu beaufsichtigen; 
8) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren; 
3 die Gemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Be- 
hörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen 
und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfer- 
tigungen der Urkunden werden Namens der Gemeinde von dem Bür-= 
germeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; 
10) die Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen 
auf die Verpflichreten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen 
(Nr. 3954.) und,
	        
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