Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

und, nachdem sie vom Bürgermeister vollstreckbar erklärt sind, die Bei- 
treibung zu verfügen. Die Hebellsten müssen, bevor dieselben vollstreckbar 
erklart werden, vierzehn Tage offen gelegt sein. 
g. 54. 
Der Verstand kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder zugegen ist. 
Die 88 luͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
leichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz fuͤhrt der 
uͤrgermeister oder sein Stellvertreter. Der Beigeordnete nimmt auch außer 
dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschluͤssen Theil. 
g. 55. 
b Der Buͤrgermeister leitet und vertheilt die Geschaͤfte des Gemeindevor- 
standes. 
In allen Faͤllen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Vorstand 
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen wuͤrde, muß der Buͤrgermeister die 
dem Gemeindevorstande obliegenden Geschaͤfte vorlaͤufig allein besorgen, jedoch 
dem lcteren in der nächsten Sitzung Behufs der Bestätigung oder anderwei- 
tigen Beschlußnahme Bericht erstatten. 
K. 56. 
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur 
Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten und Aufträge können auf Be- 
schluß des Gemeinderathes besondere Vepurationen aus Mitgliedern des Vor- 
standes, Gemeindeverordneten und Gemeindewählern gebildet werden. Die Ge- 
meindeverordneten und die Gemeindewähler werden von dem Gemeinderathe, 
die Mitglieder des Vorstandes von dem Bürgermeister bestimmt. Dergleichen 
Deputationen sind dem Gemeindevorstande untergeordnet. Ein von dem Bür- 
germeister bezeichnetes Mitglied des Gemeindevorstandes führ den Vorsitz. 
K. 57. 
Jedes Jahr, bevor sich der Gemeinderath mit dem Haushalts-Ecat be- 
schäftigt, hat der Gemeindevorstand in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes 
über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen voll- 
ständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde der Sitzung werden wenig- 
stens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. 
F. 58. 
Der Bürgermeister hat in der Gemeinde, nach näherer Bestimmung der 
Gesetze, folgende Geschäfte zu besorgen: 
1) die Hondhabung der Ortspolizei, soweit sie nicht besonderen Behörden 
übertragen ist; 
2) die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; 
3) die Führung der Personenstands-Register; 
4) die Verrichtungen des Polizei-Anwalts, vorbehaltlich der Befugniß der 
Be-
	        
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