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a) Einverstaͤndniß zwischen Gemeinderath und Gemeindevorsteher;
b) Genehmigung der Aufsichtsbehoͤrde, und
c) oͤffentliche Lizitation auf den Grund einer Taxe.
Zu Veraͤnderungen in dem Genusse an Gemeinde-Nutzungen (Wald,
Weide, Haide, Torfsich u. dgl.) ist die Genehmigung des Kreisausschusses
erforderlich. g. 108
Beschlüsse des Gemeinderathes über Veräußerungen und wesentliche Ver-
Gnderungen von Sachen, welche einen besonderen wissenschastlichen, historischen
oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven, bedürfen der Genehmigung
der Bezirksregierung.
S. 110.
Der Gemeinderath kann die Gemeinde zur Leistung von Diensten (Hand-
und Spanndiensten) Behufs Ausführung von Gemeinde-Arbeiten verpflichten;
die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung geschieht nach dem
Maaßstabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren Ermangelung nach dem
Maaßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart
bedürfen der Genehmigung des Bezirksrathes. Die Dienste können mit Aus-
nahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der
Abschatzung an die Gemeindekasse bezahlt werden.
K. 111.
Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen fur die ein-
zelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraff, bis
ihre Abanderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird.
g. 112.
Der Gemeinderath wählt den Gemeinde-Einnehmer und bestimmt die von
diesem, so wie von andern Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen.
g. 113.
Die Erhebung der Gemeindegefaͤlle, so wie die Kassen- und Rechnungs-
geschäfte für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer übertragen
werden.
Abschnitt W.
Von den Geschäften des Gemeinde-Vorstandes.
S. 114.
Der Gemeindevorsteher hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwal-
tungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte zu besorgen:
1) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten
Behörden auszuführen;
dahin gehört:
a) die