Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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a) die Handhabung der Ortspolizei, so weit sie nicht besondern Be- 
hoͤrden uͤbertragen ist; 
b) die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; 
P)alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und all- 
zemeinen Staatsverwaltung, sofern nicht andere Behörden dazu 
estimmt sind. « 
Die Fuͤhrung der Personenstandsregister und die Verrichtungen des 
Polizei-Anwaltes können dem Gemeindevorsteher gegen seinen Willen 
nicht übertragen werden; 
2) die Beschlüsse des Gemeinderathes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Gemeindevorsteher hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Gemeinderathes zu beanstanden, die er für das Gemeindewohl nachthei- 
lig erachtet. Erfolgt alsdann in der nächsten Gemeinderaths-Sitzung 
keine Verständigung der beiden Gemeinde-Behörden, so ist die Entschei- 
dung des Kreisausschusses einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, daß 
der Gemeindevorsteher die Ernennung des gewählten Einnehmers 
(G. 112.) beanstanden zu müssen glaubt; 
3) die Gemeinde-Anstalten zu verwalken und diejenigen, für welche besondere 
Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; 
4) die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder beson- 
dern Gemeinderaths-Beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben 
anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu uberwachen. Von 
jeder regelmäßigen Kassenreoision ist dem Gemeinderathe Kenntniß zu 
eben, damit er ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem 
eschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der 
Vorsitzende oder ein von demselben ein= für allemal bezeichnetes Mitglied 
des Gemeinderathes zuzuziehen; 
5) die Gemeinde in Prozessen zu vertreten; 
6) das Eigenthum der Gemeinke zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; 
7) die Gemeindebeamten, nachdem der Gemeinderath darüber vernommen 
worden ist, anzustellen und dieselben, einschließlich des Gemeinde-Einneh- 
mers, zu beaufsichtigen; 
8) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren; 
9) die Gemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Be- 
hörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen 
und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Aus- 
fertigungen der Urkunden werden Namens der Gemeinde von dem Ge- 
meindevorsteher oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; 
10) die Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen 
auf die Verpflichteten zu verkheilen, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen 
und, nachdem sie vollstreckbar erklärt sind, die Beitreibung zu verfügen. 
Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vier- 
zehn Tage offen gelegt sein. 
. 115. 
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als 1 
(Nr. 3254.) Er- 
 
	        
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