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kiung, in einem oder mehreren, von dem Gemeinderathe zu bestimmenden Lo-
kalen zur Einsicht aller Einwohner der Gemeinde offen gelegt und alsdam
von dem Gemeinderathe festgestellt.
Die Aufstellung des Haushalts-Etats erfolgt auf 3 Jahre, wenn es
von dem Gemeinderathe beschlossen und von dem Kreisausschusse genehmigt
wird.
Eine Abschrift des Ecats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.
K. 121.
Der Gemeindevorsteher hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem
Etat geführt werde.
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der
Genehmigung des Gemeinderathes.
K. 122.
Die Gemeinde-Abgaben und die Geldbeträge der Dienste G. 110.), so-
wie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (F. 106.) und die son-
stigen Gemeindegefälle sind durch den Einnehmer zu erheben und werden von
den Säumigen im Sceuer-Exekutionswege beigetrieben.
C. 123.
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des fol-
genden Jahres zu legen und dem Gemeindevorsteher einzureichen. Dieser hat
die Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkun-
en dem Gemeinderathe zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.
ach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während 14 Tage zur
Einsicht der Gemeindeglieder offen gelegk.
§. 124.
Die Fesistellung der Rechnung muß vor dem 1. September bewirkt sein.
Der Gemeindevorsteher hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des
Feststellungsbeschlusses vorzulegen.
g. 125.
Ueber alle Theile des Gemeindevermoͤgens hat der Gemeindevorsteher ein
Lagerbuch zu fuͤhren. Die darin vorkommenden Veraͤnderungen werden dem
Gemeinderathe bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
Titel IV.
Von den Sammtgemeinden und Polizeibezirken.
F. 126.
Gemeinden, die für sich allein den Zwecken des Gemeindeverbandes nicht
entsprechen, können sich mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu
einer Sammtgemeinde vereinigen. %
(Nr. 3354.) Die