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will, so werden die Geschäfte, bis sich ein solcher Eingesessener findet, durch
einen von der Staatsregierung ernannten Kommissar auf Kosten des Bezirks
verwaltet.
Die erforderlichen Büreaukosten sind in jedem Falle nach Feststellung der
Bezirksregierung von den betheiligten Gemeinden aufzubringen.
wieweit der Staat zu diesen Kosten beizutragen hat, ist nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Einrichtung der örtlichen Polizei-
Verwaltung zu bemessen. q. is
. 136.
In Polize Angele enheiten G. 58. 1. und 2.) sind die Gemeindevor=
steher Organe und Hülfsbehörden des Vorstehers der Sammtgemeinde oder des
Bezirksbeamten.
Titel V.
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen.
K. 137.
Ein jeder Gemeindewähler ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der
Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenommene
Stelle mindestens 3 Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be-
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheiten;
2) Eeschäste, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich
ringen;
3) ein Mlir über 60 Jahre;
4) die früher stattgehabte BVerwaltung einer unbesoldeten Stelle für die
nächsten drei Jatren
5) die Verwaltung eines andern öffentlichen Amtes;
6) ärztliche oder wundärztliche Praxris;
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen bes Gemeinde-
rathes eine gültige Entschuldigung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesol-
dete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Verkretung anzunehmen, oder die
noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige,
welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch
Beschluß des Gemeinderathes der den Gemeindewählern in diesem Gesetze bei-
gelegten Rechte auf 3 bis 6 Jahre verlustig erklärt werden.
Der Beschluß des Gemeinderathes bedarf der Bestätigung der Aufsichts-
behörde. (G. 138.).
Titel V1.
Von der Aussicht über die Gemeinde-Verwaltung.
S. 138.
Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten wird,