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S. 144.
In Betreff der Dienswergehen der Buͤrgermeister, Mitglieder des Vor-
standes und sonstigen Gemeinde-Beamten kommen die darauf bezüglichen Ge-
setze zur Anwendung.
Titel V111.
Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
K. 145.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen vorübergehenden Be-
stimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen.
K. 146.
Wo Gemeindebezirke noch nicht bestehen, ist zuvörderst deren Bildung in
einer iden Zwecken des Gemeindeverbandes entsprechenden Weise zu bewirken.
Insbesondere werden einzelne Besitzungen und Güter, welche noch keiner Ge-
meinde angehören, für selbstständige Gemeinden erklärt, oder mit einander zu
Gemeinden vereinigt, oder mit schon bestehenden Gemeinden verbunden.
Einzelne Grundstücke, welche im Bezirke einer Gemeinde liegen, bisher
aber zu einer anderen Gemecinde gehört haben, sind der ersteren einzuverleiben.
G. 147.
Die Ausführung dieser Bestimmungen C. 146.) und die dazu elwa er-
forderliche Regulirung der Vermügensvenhälensse der zu einem Gemeindever-
bande neu vereinigten Bestandtheile erfolgt nach Vernehmung der Betheiligten
durch eine in jedem Kreise niederzusetzende Kreiskommission, von welcher die
Berufung an eine in jedem Regierungsbezirk zu bildende Bezirkskommission
statt sindet. Die Bezirkskommission entscheidet über die angefochtenen Be-
schlüsse der Kreiskommission endgültig. In allen Fällen unterliegen diese Be-
schlüsse der Bestätigung des Ministers des Innern.
F. 148.
Die Kreiskommission besiehr:
1) aus einem von der Regierung ernannten Kommissarius, welcher den
Vorsitz führt und bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt;
2) aus drei von den bisher im Stande der Rittergutsbesitzer vertretenen
Grundbesitzern gewählten Abgeordneten oder deren Stellvertretern;
3) aus denjenigen drei gewählten Abgeordneten der Landgemeinden, welche
Mitglieder des Kreistags sind, oder deren Stellvertretern. Sind die
Landgemeinden auf den Kreistagen durch mehr als drei gewählte Abge-
ordnete vertreten, so haben diese aus ihrer Mitte die drei Mitglieder der
Kommission zu wählen;
4) aus drei von den Vertrekern der Städte auf den Kreistagen gewählten
Abgeordneten oder deren Stellvertretern.
K. 149.