Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Artikel 16. 
Unter dem Vorsitze des an Jahren aͤltesten Abgeordneten, welchem die 
beiden juͤngsten Abgeordneten als Schriftfuͤhrer und Stimmzaͤhler zur Seite 
stehen, wählt die Kreis-Versammlung in der regelmäßigen Sitzung (Art. 15.) 
ihren Vorsitzenden, einen Stellvertreter und zwei Schriftführer auf die Dauer 
eines Jahres. Die Kreis-Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine 
Geschaftsordnung. 
Artikel 17. 
Die Sitzungen der Kreis-Versammlung sind öffentlich. Für einzelne 
Gegensiände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der 
Versammlung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Artikel 18. 
Die Kreis-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
ihrer Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die 
Kreis-Versammlung zum dricten Male zur Verhandlung über denselben Gegen- 
stand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei 
der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus- 
drücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse der Kreis-Versammlung werden durch absolute Stim- 
zerhen der Anwesenden gefaßt. Bei Srtimmengleichheit ist der Antrag 
abgelehnt. 
Artikel 19. 
Der Landrath oder dessen Stellvertreter wohnt den Sitzungen der Kreis- 
Versammlung bei, und muß auf sein Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. 
Dasselbe gilt von anderen Beamten der Kreis-Verwaltung, die der Landrath 
oder dessen Stellvertreter zu ihrer Assistenz in die Versammlung einführen. 
Stimmrecht hat der Landrath nur, wenn er zugleich gewähltes Moglird der 
Kreis-Versammlung ist. 
Artikel 20. 
Der Kreis-Ausschuß besieht aus dem Landrathe und vier anderen von Vom Freis- 
der Kreis-Versammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern. Wählbar ausschufe. 
sind sämmtliche Mitglieder der Kreis-Bersammlung, auch diejenigen, welche in 
Gemeinden unter 1500 Einwohnern Mitglieder des Gemeindevorstandes oder 
Gemeinderathes sind. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit auf 
sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch eine Neu- 
wahl ersetzt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden, sofern sie 
noch Mitglieder der Kreis-Versammlung sind. Wer aufhört, Mitglied der 
Kreis-Versammlung zu sein, muß auch aus dem Ausschusse scheiden. 
Artikel 21. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreis-Ausschusses finden 
alle drei Jahre in der regelmäßigen Sitzung der Kreis-Versammlung statt. 
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