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Außergewoͤhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahlperioden
ausgeschiedenen Mitglieder werden durch den Landrath veranlaßt. Die aus-
scheidenden Mitglieder des Kreis-Ausschusses bleiben bis zum Eintritte der
neuerwählten Mitglieder im Amte.
Artikel 22.
Der Kreis-Ausschuß hat die Angelegenheiten der Kreis-Korporation zu
verwalten, die Beschlüsse der Kreis-Versammlung vorzubereiten und auszuführen,
den Rendanten und die etwa sonst erforderlichen Beamten der Kreis-Korporation
zu ernennen und deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen, die
Kreis-Korporarion, Dritten gegenüber, zu vertreten, und die ihm sonst durch
die Gesetze überwiesenen Verrichtungen auszuüben.
Der Kreis-Ausschuß giebt seine Meinung über alle ihm auf Grund der
Gesetze oder durch die Staaksregierung vorgelegten Gegenstände ab.
Artikel 23.
In dringlichen Fällen übt der Kreis-Ausschuß die der Kreis-Versamm-
lung vorbehaltenen Befugnisse aus. In diesem Falle muß die Genehmigung
der Kreis-Versammlung nachträglich eingeholt werden. Zur Bewilligung von
Steuern und zu Veränderungen der Etats ist der Ausschuß niemals ermaͤchtigt.
Artikel 24.
JZahlungs-Anweisungen auf die etatsmäßigen Kreisfonds werden nach
den Beschlüssen des Kreis-Ausschusses und Namens desselben von dem Vor-
sitzenden verfügt. Alle Ausfertigungen des Kreis-Ausschusses werden durch
den Worsitzenden unterzeichnet.
Artikel 25.
Der Kreis-Ausschuß hat alle Geschäfte zu besorgen, die bisher kreisstan-
dischen Kommissionen übertragen waren, sofern nicht die Kreis-Versammlung
besondere Kommissionen für diese Angelegenheiten wählt.
Die Gesetze bestimmen die Befugnisse des Kreis-Ausschusses in Bezug
auf die Angelegenheiten der Gemeinden des Kreises.
Artikel 26.
Die Mitglieder des Kreis-Ausschusses werden vor ihrem Amtsantritte
von dem Landrathe durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht genommen.
Artik el 27.
Der Kreis-Ausschuß bestimmt die Zeit und die ZJahl seiner regelmäßigen
Sitzungen. Außerordentliche Sitzungen veranlaßt der Landrath nach Bedürfniß;
er ist dazu verpflichtet, so oft es zwei Mitglieder verlangen.
Artikel 28.
Der Ausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnun
welche der Genehmigung des Bezirksrathes bedarf. 9
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