— 258 —
Artikel 34.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Bezirksrathes finden alle
drei Jahre in der regelmäßigen Gtung der Provinzial-Versammlung siatt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode
ausgeschiedenen Deputirten werden von dem Oberpräsidenten veranlaßt.
Die ausscheidenden Deputirten bleiben bis zum Eintricte der neugewählten
Mitglieder des Bezirksrathes im Amte.
Die Bezirks-Deputirken werden vor ihrem Amtsantritte von dem
Regierungapräffoenten durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht genommen.
Artikel 35.
Der Regierungspräsident beruft den Bezirksrath, so oft es die Ge-
schäfte arfordern. Er ist dazu verpflichtet, wenn es von zwei Mitgliedern ver-
angt wird.
Der Regierungspräsident hat den Vorsitz bei den Berathungen und bei
Stimmengleichheit eine entscheidende Stimme. In Behinderungsfallen wird
seine Stelle von seinem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen.
Der Regierungspräsident leitet und vertheilt die Geschäfte und bewirkt
die Ausführung der Beschlüsse des Bezirksrathes. Die Ausführung gesetz-
widriger oder das allgemeine Interesse verletzender Beschlüsse hat er von Amts-
wegen oder auf Geheiß der höheren Staatsbehörde zu suspendiren und dar-
über die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.
Artikel 36.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Regierungs-
Müsidenten oder seines Stellvertreters und zweier Depurirten erforderlich. Die
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ausfertigungen derselben sind
von dem Vorsitzenden zu unrerzeichnen.
Der Bezirksrath regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsord-
nung, die der Genehmigung des Oberpräsidenten bedarf.
Artikel 37.
Der Bezirksrath giebt sein Gutachten über die ihm von dem Regierungs=
Masidenten vorgelegten Fragen ab.
Der Regierungspräsident kann, so oft es dem öffentlichen Interesse
förderlich erscheint, zu den Sitzungen des Bezirksrathes Mitglieder der Bezirks-
Regierung und zu den Sitzungen der letzteren Bezirks-Deputirte zuziehen, um
Vorträge zu halten und an den Berathungen Theil zu nehmen.
Die Befugnisse des Bezirksrarhes in Bezug auf die Angelegenheiten der
Gemeinden bestimmt das Gesetz.
Der Bezirksrath erstattet alljahrlich einen Bericht über die Verwaltung
der Bezirks-Angelegenheiten. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Titel