Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Artikel 34. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Bezirksrathes finden alle 
drei Jahre in der regelmäßigen Gtung der Provinzial-Versammlung siatt. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode 
ausgeschiedenen Deputirten werden von dem Oberpräsidenten veranlaßt. 
Die ausscheidenden Deputirten bleiben bis zum Eintricte der neugewählten 
Mitglieder des Bezirksrathes im Amte. 
Die Bezirks-Deputirken werden vor ihrem Amtsantritte von dem 
Regierungapräffoenten durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht genommen. 
Artikel 35. 
Der Regierungspräsident beruft den Bezirksrath, so oft es die Ge- 
schäfte arfordern. Er ist dazu verpflichtet, wenn es von zwei Mitgliedern ver- 
angt wird. 
Der Regierungspräsident hat den Vorsitz bei den Berathungen und bei 
Stimmengleichheit eine entscheidende Stimme. In Behinderungsfallen wird 
seine Stelle von seinem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen. 
Der Regierungspräsident leitet und vertheilt die Geschäfte und bewirkt 
die Ausführung der Beschlüsse des Bezirksrathes. Die Ausführung gesetz- 
widriger oder das allgemeine Interesse verletzender Beschlüsse hat er von Amts- 
wegen oder auf Geheiß der höheren Staatsbehörde zu suspendiren und dar- 
über die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen. 
Artikel 36. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Regierungs- 
Müsidenten oder seines Stellvertreters und zweier Depurirten erforderlich. Die 
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ausfertigungen derselben sind 
von dem Vorsitzenden zu unrerzeichnen. 
Der Bezirksrath regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsord- 
nung, die der Genehmigung des Oberpräsidenten bedarf. 
Artikel 37. 
Der Bezirksrath giebt sein Gutachten über die ihm von dem Regierungs= 
Masidenten vorgelegten Fragen ab. 
Der Regierungspräsident kann, so oft es dem öffentlichen Interesse 
förderlich erscheint, zu den Sitzungen des Bezirksrathes Mitglieder der Bezirks- 
Regierung und zu den Sitzungen der letzteren Bezirks-Deputirte zuziehen, um 
Vorträge zu halten und an den Berathungen Theil zu nehmen. 
Die Befugnisse des Bezirksrarhes in Bezug auf die Angelegenheiten der 
Gemeinden bestimmt das Gesetz. 
Der Bezirksrath erstattet alljahrlich einen Bericht über die Verwaltung 
der Bezirks-Angelegenheiten. Dieser Bericht wird veröffentlicht. 
Titel
	        
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