Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Artikel 45. 
Befugnisse der Die Provinzial-Versammlung verpflichtet alle Einwohner der Provinz 
————3 Provinzial-Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse. Sie hat insbe- 
sondere das Recht, sowohl für Provinzial-Angelegenheiten als auch für gemein- 
same Angelegenheiten einzelner Bezirke oder mehrerer Kreise, so wie zur Besei- 
tigung eines Nothstandes Ausgaben zu beschließen und dieselben auf die Bezirke, 
Kreise oder Gemeinden zu vertheilen. 
Die Provinzial= Mersammkung vertheilt in gleicher Weise die Abgaben, 
welche nach Provinzen aufzubringen sind, in sofern nicht das Gesetz in anderer 
Weise darüber bestimmt. 
Ueber Einführung, Abänderung oder Aufhebung von Provinzialgesetzen, 
so wie über andere Gegenstände giebt sie ihr Gutachten ab, wenn es von 
Staatsregierung erfordert wird. 
Die Gesetze bestimmen die Befugnisse der Provinzial-Versammlung in 
Bezug auf die Angelegenheiten der Gemeinden der Provinz. 
Artikel 46. 
Beiträge über drei Jahre hinaus oder von mehr als 10 Prozent der 
direkten Staatssteuern, so wie auch anders vertheilte Beiträge, können nur durch 
ein Gesetz aufgelegt werden. 
Auch zu Anleihen, so wie zu Bürgschaften der Provinz, bedarf es eines 
Gesetzes. 
Artikel 47. 
Die Provinzial-Versammlung stiellt alljäahrlich die Rechnung und den 
Etat fest. Für die Aufstellung des Etats kann durch Beschluß der Provin ial- 
Versammlung der Zeitraum von drei Jahren angenommen werden. Die Fest- 
stellung der Rechung kann von der Provinzial-Versammlung einer besonders 
dazu gewählten Kommission überlassen werden. 
Alle Einnahmen und Ausgaben der Provinz, einschließlich derjenigen 
Leistungen, welche das Gesetz für eine Last der Provinz erklärt, müssen in den 
Etat aufgenommen werden. 
Artikel 48. 
Zur Abwehr oder Milderung eines dringenden Nothstandes in der Pro- 
vinz kann die Provinzial-Versammlung ohne weitere Genehmigung die Erhe- 
bung einer Provinzial-Abgabe bis zu 2 Prozent der direkten Staatssteuern selbst 
dann beschließen, wenn mit Hinzurechnung dieser Abgabe der Gesammtbetrag 
der Provinzial-Abgaben 10 Prozent der Staatssteuern übersteigt (Art. 46.). 
Mehr als 2 Prozent im Ganzen dürfen zur Abwehr desselben Nothstandes i 
keinem Falle erhoben werden. 
Artikel 49. 
Beralbungen Die Sitzungen der Provinzial-Versammlung (Provinzial-Landtage) wer- 
der 8 den im Namen des Koͤnigs durch den Oberprahdenten oder seinen Stellver- 
Bersammluns. treter eroͤffnet und geschlossen. 
Ar-
	        
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