— 262 —
Artikel 57.
Der Obermrsident und die zu seiner Vertretung oder Assistenz bestimm-
ten Kommissarien wohnen den Sitzungen der Provinzial-Versammlung bei, und
müssen auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Artikel 58.
Der Oberpräsidenk hat die Beschlüsse der Provinzial-Versammlung vor-
zubereiten und auszuführen und die Provinzial-Institute zu verwalten. Er kann
zu diesem Zwecke den Bezirksräthen und Kreis-Ausschüssen Auftrage ertheilen,
auch die ersteren zu gemeinschaftlicher Berathung zusammenberufen. Die Pro-
vinzial-Versammlung ist jedoch berechtigt, zur Erledigung einzelner Angelegen-
heilen oder zur Verwaltung einzelner Institutc besondere Kommissionen zu wäh-
len oder eigene Beamte zu ernennen.
Artikel 59.
Der Oberpräsident hat die Ausführung derjenigen Beschlüsse der Pro-
vinzial-Versammlung und der von ihr ernannten Kommissionen, welche deren
Befugnisse überschreiten, die Gesetze oder das Staats-Interesse verletzen, von
Amtswegen oder auf Geheiß der höheren Staatsbehörde, vorläufig zu sus-
pendiren.
Er hat alsdann sofort den beanstandeten Beschluß dem Staateministe-
rium zur Einholung der Entscheidung des Königs vorzulegen und dem Vor-
sitzenden der Provinzial-Versammlung oder der Kommission dies gleichzeitig
mitzutheilen. 6
Titel W.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 60.
Die Kosten der Kreis= und Provinzial-Versammlungen, ingleichen der
Kreis-Ausschüsse, der Kommissionen und der Bezirksräthe, werden von den be-
theiligten Kreisen, Bezirken und Provinzen getragen. Ob und welche Vergü-
tungen den Mitgliedern der Ausschüsse, Bezirksräthe und Kommissionen und
den besonderen Propinzial Beamnen (Art. 58.) zu gewähren sind, hat die Pro-
vinzial-Versammlung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen.
Artikel b1.
Die Einnahme= und Ausgabe-Erats der Kreise und Provinzen werden,
nachdem sie von den Kreis= und Provinzial-Versammlungen festgestellt worden,
durch die Kreis= und Amtsblätter verdffentlicht.
Während der Dauer eines Monats, vom Abschlusse der Rechnungen an
Lrechnes, werden die letztern in dem Landrarhsamte, beziehungsweise in dem
ekretariate des Oberpräsidenten, zur Einsicht des Publikums offen gelegt.
Artikel 62.
Wer sich ohne gültige Entschuldigungsgründe weigert, eine Stelle, 4
wel-